7. Der Umgang mit den Zwangssterilisationen in den Nachkriegsjahren und die heutige Erinnerung an die Opfer der NS-Zeit
Der fehlenden Strafverfolgung der Täter in der Bundesrepublik entsprach die fehlende Anerkennung der Opfer und ihrer Leiden.
Bis weit in die 50er Jahre hinein war eugenisches Gedankengut bei den zuständigen Behörden noch weit verbreitet, wurden die durchgeführten Zwangssterilisationen weiterhin als "rechtmäßig" betrachtet, auch wenn Zwangssterilisationen nicht länger durchgeführt werden durften (Dok. 1 - 4). Die Rückgängigmachung von Zwangssterilisationen wurde in der Regel verweigert (Dok. 5 - 6). In einer Entscheidung aus dem Jahr 1957 versagte die Bundesregierung den Opfern von Zwangssterilisationen den Anspruch auf Entschädigung (Dok. 7). Erst im Jahr 1988 erklärte der Bundestag die Durchführung von Zwangssterilisationen zu "nationalsozialistischem Unrecht". Es dauerte allerdings dann immer noch bis zum Jahr 1998, bis die Urteile der Erbgesundheitsgerichte für unrechtmäßig erklärt und per Gesetz aufgehoben wurden.
Eine Anerkennung der Opfer von Zwangssterilisationen als Verfolgte des Nationalsozialismus wurde damit aber bis heute nicht verbunden, Anspruch auf Entschädigung besteht deshalb bis heute nicht.
Obwohl die in den psychiatrischen Anstalten durchgeführten Verbrechen spätestens seit dem Nürnberger Ärzteprozess von 1946/47 der Öffentlichkeit bekannt waren, dauerte es mehrere Jahrzehnte, bis eine breitere öffentliche Auseinandersetzung damit begann (Dok. 8 - 10). Erst seit den 1980er Jahren wurden Gedenkorte und Gedenkstätten mit dem Anspruch auf Öffentlichkeitswirksamkeit eingerichtet (Dok. 11 - 15), vor dem Hintergrund einer erst langsam beginnenden breiteren wissenschaftlichen Erforschung der Geschehnisse.
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