1957 nahm die Bundesregierung Stellung zu der Frage, ob den auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ sterilisierten Personen ein Recht auf Entschädigung zu gewähren sei. Die Antwort fiel negativ aus. Die Opfer der Zwangssterilisationen waren damit von Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz ausgeschlossen. Erst 1988 ächtete der Deutsche Bundestag die Zwangssterilisationen als „nationalsozialistisches Unrecht“ und sprach den Opfern „Achtung und Mitgefühl“ aus. Zehn weitere Jahre vergingen, bis das nun gesamtdeutsche Parlament 1998 ein Gesetz verabschiedete, das die bis dahin rechtskräftigen Beschlüsse der Erbgesundheitsgerichte aufhob. Als NS-Verfolgte und damit entschädigungsberechtigt wurden die Opfer jedoch nicht anerkannt.
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