Die Verordnung "die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen als Staatsbürger betreffend" vom 14. Mai 1816 bestätigt auf den ersten Blick die rechtliche Gleichstellung der Juden, die zwischen 1807 und 1813 im Königreich Westphalen durchgesetzt wurde (vgl. Emanzipationsdekret von 1808). § 1 hebt die bisher geltenden und in dieser Verordnung nicht weiter bestätigten rechtlichen Sonderbestimmungen für Juden auf (vgl. Judenordnung von 1739) und erteilt den Juden die gleichen Rechte und Verpflichtungen wie allen anderen Einwohnern des Kurfürstentums. Diese Bestimmungen werden allerdings durch die folgenden Paragraphen erheblich eingeschränkt, denn, so die Begründung in der Präambel, eine "nicht vorbereitete unbedingte Gleichstellung" der Juden könne "hinderlich" sein für das "Wohl" der nicht-jüdischen Bevölkerung sowie der Juden selbst. So beschränkt § 11 den Kauf von Häusern. § 15 der Verordnung legt fest, dass die in ihr enthaltenden Bestimmungen für diejenigen Juden keine Gültigkeit haben,"welche mit einer Erlaubniß zu dem Nothhandel versehen" sind. Diese Berufsgruppe, in erster Linie Vieh- und Geldhändler, ist fortan weitgehender rechtlicher Einsckränkungen unterworfen, die auch in Judenordnungen des 18. Jahrhunderts üblich waren (Ausschluss von Bürgerrechten, Heiratsverbot, detaillierte Meldepflicht, Einschränkungen der Freizügigkeit etc.). Vgl. z.B. Judenordnung von 1739.
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