In Bezug auf die Artikel 10 und 15 der Verfassung des Königreichs Westphalen setzt dieses Dekret König Jérômes vom 27. Januar 1808 erstmals auf deutschem Boden die volle rechtliche Gleichstellung der jüdischen Bevölkerung im Königreich durch (siehe v.a. Art. 1). Diese solle nach Art. 2 nicht nur für die im Königreich lebende jüdische Bevölkerung gelten, sondern auch für die durch das Herrschaftsgebiet Jérômes reisenden Juden. Ferner hebt das Dekret alle bisher für Juden geltende Sonderzahlungen auf (Art. 3), erlaubt unter Berücksichtigung des Code Napoléon die Heirat ohne die Verpflichtung, zuvor eine offizielle Erlaubnis dafür einholen zu müssen (Art. 4), und gewährt den Juden das Recht auf Freizügigkeit sowie auf freie Berufswahl, sofern „sie der Municipalobrigkeit davon gehörige Anzeige machen, und die Zunft- und Handwerksordnungen [...] beobachten.“ (Art. 5).
Allerdings wurden die recht vagen Bestimmungen des Artikels 2 von Seiten der Kasseler Regierung nie durch Zusatzverordnungen präzisiert, woraufhin der Zuzug von Juden in bestimmten Landesteilen weiterhin von Sonderabgaben und Mindesteinkommen abhängig war.
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