Das „Gesetz zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten“ legt in § 1 die Gleichberechtigung der Juden mit den „Unterthanen anderer Bekenntnisse“ fest - „unter den folgenden Bestimmungen und Einschränkungen“. So sind weiterhin die jüdischen Nothändler wie schon in der kurhessischen Verordnung von 1816 auf Grund ihres Berufs von jeder Gleichberechtigung ausgeschlossen. Sie genießen weder passives noch aktives Wahlrecht bei Landtagswahlen, dürfen keine öffentlichen Ämter besetzen und sind vom Erwerb des Ortsbürgerrechts ausgeschlossen (§ 6). Nach einer kurhessischen Berufstatistik von 1842 waren von diesen Bestimmungen 261 jüdische Nothändler betroffen, das waren 7 Prozent der jüdischen Berufstätigen. Vgl. den Entwurf und die Verhandlung zu diesem Gesetz.
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