Nach § 29 der neuen kurhessischen Verfassung von 1831 sollte ein Gesetz die Rechte der Juden regeln. Die diesbezüglichen Debatten im kurhessischen Landtag fanden im Mai 1832 statt. In diesen Diskussionen wird zum einen deutlich, wie die Juden von den bürgerlichen Abgeordneten wahrgenommen wurden. Man teilte die Juden in zwei „Klassen“ ein, in "Schacherjuden" und "achtungswürdige Juden", wobei diese Teilung anhand von klassischen stereotypen Distinktionskriterien vorgenommen wurde. Zum anderen werden in diesen Debatten die Absichten und Zielsetzungen einer gesonderten Gesetzgebung für die jüdische Bevölkerungsgruppe sichtbar: Ziel war die „Verbesserung“ der jüdischen Bevölkerung, die „Verbürgerlichung“ der Juden, die durch eine emanzipatorische Gesetzgebung bürgerlicher Denk- und Verhaltensweisen annehmen sollten.
Einerseits sprach man sich folglich also für eine stärkere Gleichberechtigung der Juden aus, da jede Beschränkung des jüdischen Lebens ihnen die Möglichkeit verwehre, volle Rechtsgleichheit zu erlangen. Man erklärte sich einverstanden, „den achtungswürdigen Juden, die an Geist, Gemüt und Charakter ebenso vortrefflich seien als die vortrefflichsten Christen, gleiche Rechte mit unserem Volk einzuräumen“. Andererseits dürfe dies allerdings nicht für die so genannten „Schacherjuden“ gelten. Die „ausgezeichneten Juden müßten den Schacherern als Ideal hingestellt werden, es müßten für diese letzteren verschiedene Grade, an welchen stufenweise gewisse Rechte zu erwerben seien, bestimmt und alle durchlaufen werden, ehe sie den christlichen Staatsbürgern gleichgestellt würden.“
Das daraufhin mehrheitlich verabschiedete Gesetz vom 29. Oktober 1833 erkannte den Juden grundsätzlich die volle Rechtsgleichheit zu, legte aber gleichzeitig den „Schacherern“, den so genannten „Nothändlern“, weiterhin gesonderte Restriktionen auf.
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