Dokument 2
Schaubild des Justizwesens des Königreichs Westphalens erstellt nach der am 7. Dezember 1807 erlassen Verfassung des königreiches Westphalen.
Urheber
Mathis Nolte
Datum
25.03.2007
Bestand/Sign.
HStAM
Bestand/Inventar
1
Schaubild des Justizwesens des Königreichs Westphalens erstellt nach der am 7. Dezember 1807 erlassen Verfassung des königreiches Westphalen.
Grundlegende Änderungen des Justizwesens:
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| vom 01. Januar 1808 an ist der Code Napoleon bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Westfalen (Art. 45) |
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| Nach Artikel 46. der Westfälischen Verfassung haben spätestens ab dem 01. Juli 1808 gerichtliche Verfahren öffentlich zu sein. In peinlichen Fällen tritt ein Geschworenengericht ein. Zusätzlich wurde der Richterstand für von der Staatsverwaltung unabhängig erklärt. (Art. 49)
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| Der König ernennt (weiterhin) die Richter. Sie werden (erst) nach 5 Jahren Amtstätigkeit auf Lebenszeit eingesetzt. Die Absetzung eines Richters durch den König ist nur mit Zustimmung des Appellationsgerichts möglich. (Art. 50 u. Art.51)
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| Der König besitzt das alleinige Recht zu begnadigen, Strafen zu erlassen oder zu mildern. (Art. 52).
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| Friedensrichter werden vom Departementskollegium für den Zeitraum von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. (Art.48)
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Anmerkung:
Für den weiteren Staatsaufbau des Königreichs Westfalen vergleichen Sie bitte auch die Schaublider über die Verfassung [Raum 2, Dokument 3] und die Departementsverwaltung [Raum 4, Dokument 5].
Für die Erstellung des Schaubildes wurde neben der Verfassung des Königreichs Westphalens (nach dem königlichen Dekret vom 7. Dez. 1807) folgende Literatur verwendet:
A. Kleinschmidt: Geschichte des Königreichs Westphalen, Gotha 1893, S.149 f.
Bearbeiter: MN — URL dieses Dokuments: http://digam.net/index.php?doc=5463
—
URL dieser Ausstellung: http://digam.net/index.php?exp=233
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Hessisches Staatsarchiv Marburg, Veröffentlichung
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Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.
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