5. Gewerbliche Waldnutzung

Volk, Otto: Waldnutzung in Hessen im späten Mittelalter, in: "Weil das Holz eine köstliche Wahre" - Wald und Forst zwischen Mittelater und Moderne, Hg. von Andreas Hedwig, Marburg 2006, S.21-32.
Unübersehbar ist, dass seit dem 11. Jahrhundert durch die fortgesetzten Rodungen und die Ausbreitung der Siedlungen und ihrer Wirtschaftsflächen überall in Deutschland große Waldflächen vernichtet oder zerstückelt wurden2. Die Rodungen endeten meist im ausgehenden 13. oder in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts, nicht nur, weil die schweren Bevölkerungsverluste durch die Pest den Nutzungsdruck verringerten, sondern auch, weil man im Altsiedelland nahezu alle guten Böden unter den Pflug genommen und bereits Grenzertragslagen erreicht hatte. Mehr als die Hälfte der ursprünglichen Waldfläche dürfte in diesen Jahrhunderten durch den Rodungs- und Ausbauprozess verloren gegangen sein. Die natürlichen, weitgehend ungestörten Wälder beschränkten sich danach vielerorts auf Restflächen an den Berghängen und in den Höhen oder auf andere ungünstige Standorte3. Die Wald-Feld-Verteilung, die Mitte des 14. Jahrhunderts erreicht war, hatte vermutlich während des späten Mittelalters im wesentlichen Bestand. Wir müssen uns klarmachen, dass das Bild großer scheinbar unzerschnittener Waldbereiche, etwa des Burgwalds nördlich von Marburg4 oder des Reinhardswaldes nördlich von Kassel5, eben nicht der Wirklichkeit des späten Mittelalters entspricht, sondern weitgehend ein Ergebnis moderner, nachhaltiger Forstwirtschaft ist. Die Ergebnisse jüngerer siedlungsgeographischer und archäologischer Forschungen zeigen, dass mitten in diesen heute weiträumigen geschlossenen Waldungen zahlreiche Wüstungen mit ihren landwirtschaftlichen Flächen zu finden sind und dass, etwa im Kaufunger Wald, Töpferöfen und Glasschmelzen, Gruben oder Hüttenwerke in größerer Zahl betrieben wurden6.
Während noch im Hochmittelalter ortsferne Waldlagen allenfalls sporadisch aufgesucht worden sein dürften, so dass sie lange ihren fast urwaldartigen Charakter bewahrten, wurden die gut erreichbaren Wälder mit dem Vorrücken der Siedlungen, dem starken Bevölkerungswachstum und dem dadurch ansteigenden Bedarf an Holz- und Waldprodukten immer intensiver genutzt. Durch diese jahrhundertelange Beanspruchung waren die Wälder im 14. und 15. Jahrhundert längst nicht mehr im natürlichen Zustand, sondern in ihrer Struktur, Artzusammensetzung und Altersklassensituation oft tiefgehend verändert7.
Die Nutzung des Waldes als zentrale wirtschaftliche Ressource ist im späten Mittelalter ganz offensichtlich dadurch gekennzeichnet, dass man nicht mehr auf bisher ungenutzte Waldungen zurückgreifen, dass man nicht mehr „aus dem Vollen schöpfen“ konnte, sondern allenthalben an Interessen Dritter stieß und unentwegt mit der Regelung von Rechten und Grenzen und mit der Beilegung von Konflikten befasst war. Es sind vor allem diese Regelungen, die einen Niederschlag in den spätmittelalterlichen Quellen, und das heißt in den Weistümern gefunden haben, während die alltägliche Nutzung ansonsten zu den eher schriftlosen Bereichen des Wirtschaftslebens gehört8. Das Bild, das wir uns von den Formen der Waldnutzung im späten Mittelalter machen können, bleibt so in gewisser Weise einseitig, ist aber sicherlich bunter und vielfältiger als für die Jahrhunderte zuvor. Die Behandlung der spätmittelalterlichen Waldgeschichte soll darum regional konzentriert werden und vor allem – wenn auch nicht ausschließlich – Beispiele aus dem heutigen Hessen heranziehen, auch wenn die Literatur- und Forschungslage dazu vergleichsweise unbefriedigend bleibt und eine Geschichte des Waldes und der Waldnutzung in Hessen noch geschrieben werden müsste.
Welche Wälder sind es im späten Mittelalter, die im Folgenden behandelt werden sollen? Gegenüber dem frühen Mittelalter fehlen im Altsiedelland vor allem die großen königlichen Forsten mit ihrem siedlungsfernen, weitgehend ungestörten Charakter. Die Könige haben im Hochmittelalter immer wieder ausgedehnte Waldungen, etwa den Rheingauer Wald in der berühmten Veroneser Schenkung von 9839, an Dynasten und Landesherren übertragen oder sogar selbst zur Rodung und Besiedlung freigegeben. An die Stelle des Königs als Eigentümer des Waldes traten stattdessen größere und kleinere Herren10. Die starke Inanspruchnahme der Waldflächen durch Rodung und intensive Nutzung im Spätmittelalter veranlasste viele von ihnen dazu, einen Teil des Bestandes abzusondern, um dort Neubruch und Gemeinnutzung zu verhindern. Herrschaftliche 'Forste' dieser Art, die häufig den Kernbereich größerer Waldungen bildeten, scheinen vor allem seit dem ausgehenden Hochmittelalter ausgesondert worden zu sein, als die Rodungen besonders rasch voranschritten und man viele Burgen mit sogenannten Kammerforsten ausstattete, die man zur Versorgung der herrschaftlichen Haushalte besonders hegte. Nach dem Weistum der Karbener Mark von 1499 heißt es zum Beispiel, allein der hinter dem Rode (Burggräfenrode) gelegene wald Einsiedel wird für eigen (des Herrn) erkant, der übrige bezirk (aber) für mark11. Mit der Änderung der Besitzrechte machte übrigens auch der Begriff Forst einen Bedeutungswandel durch, indem er sich weitgehend auf den „Wildbann“ verengte, der sich auch über fremdes Eigentum erstrecken konnte.
Neben den landesherrlichen Waldungen und dem Allmendwald, lässt sich da und dort schon früh auch grundherrlicher wie bürgerlicher und bäuerlicher Individualbesitz an Wald nachweisen. Alter und Herkunft dieses Einzelwaldbesitzes sind nur in seltenen Fällen zu klären. Man darf jedoch vermuten, dass ein großer Teil der Wälder, die nicht zur Allmende gehörten, aus älterem grundherrlichem Eigen stammte oder auf jüngere, landesherrliche Übertragungen zurückging. Bürgerlicher und bäuerlicher Einzelbesitz an Wald war zu dieser Zeit in den meisten Landschaften aber nicht häufig. Auch die Städte haben wohl immer, wenn sie nicht ohnehin über einen alten Markwald verfügten, besonderen Wert darauf gelegt, einen eigenen Stadtwald nutzen zu können. Die Stadt Frankfurt zum Beispiel kaufte 1372 von Kaiser Karl IV. den Reichsforst Dreieich, den großen Wald südlich des Mains, für 8.800 fl. und musste ihn zudem für 4.800 fl. aus dem Pfandbesitz des reichen Bürgers Siegfried zum Paradies auslösen, gab also mehr als 13.000 fl. für die Vergrößerung des städtischen Waldbesitzes aus12. Die Waldnutzung durch die Städte und ihre Bürger, die ich hier ausklammern möchte, müsste noch genauer untersucht werden.
Der größte Teil der Wälder wurde im Spätmittelalter ohne Zweifel als Mark- oder Allmendwald genutzt13, in dem die Märker, d.h. die Bauern und die Grundherren, über genossenschaftliche Waldrechte verfügten. Der Markwald konnte dabei den Einwohnern eines einzigen Dorfes zugänglich sein oder in gemeiner Mark von mehreren Orten genutzt werden, so dass regelmäßige Absprachen und Vereinbarungen zwischen den Markgenossen notwendig wurden.
Die Waldnutzung stand allen Bewohnern der Mark zu, die über Liegenschaften, d. h. über Grund und Boden, Eigentum oder Leiheland am Ort verfügten. Das Weistum der Mark zwischen Flörsheim und Bischofsheim von 1519 erklärte von den Einwohnern der fünf zugehörigen Dörfer einem jeglichen, der aigen rauch helt, für einen märker, den armen als den reichen, einem als viel als dem andern, aber auch der Landgraf und das Mainzer Domkapitel galten als Mitmärker, wenn sie dort Rauch hielten, also einen eigenen Haushalt führen ließen14. Die Nutzung war stets Naturalnutzung. Sie durfte nur für den eigenen Bedarf in Anspruch genommen und vom Einzelnen nicht an Fremde vergeben werden. Nur die Gemeinschaft der Märker konnte Ausmärker gegen Entgelt zulassen. Dieselben Rechte wie die Bauern hatten auch die grundherrlichen Höfe am Ort, die ohne einen Anteil am Allmendwald in der Regel wirtschaftlich nicht lebensfähig gewesen wären.
Streitigkeiten um Waldgrenzen und Waldnutzungsrechte zwischen den Gemeinden auf der einen und einzelnen Grundherren auf der anderen Seite, aber auch Interessenkonflikte zwischen den allmendberechtigten Märkern waren dabei geradezu vorprogrammiert15, da auch die Nutzungsmöglichkeiten für die rasch anwachsenden Gemeinden bald an die der Nachbarorte stießen. Die eigene Marknutzung am Wald versuchte man durch die Bestellung von Förstern zu wahren, die bei größeren Marken einem Forstmeister unterstanden. Nach dem Weistum des Märkergerichts zu Oberroden aus dem 16. Jahrhundert mussten die Herrschaften und die Dörfer die Förster bestellen, so uff schaden und unrat der margken achtung geben und further an den erscheinenden vier mergkergerichten bei iren aydtspflichten (alle Verstöße) rugen und fürbringen muessen16. Die Förster hatten hier wie in den meisten anderen Fällen also die Aufgabe der Aufsicht und Kontrolle, der Hege, waren aber nicht mit forstwirtschaftlichen Aufgaben im neuzeitlichen Sinne betraut. Es ging vielmehr darum, jede Nutzung durch Dritte, d.h. durch Auswärtige zu unterbinden und zu verfolgen, und darum, die Art und den Umfang der Nutzung durch die bäuerlichen und herrschaftlichen Märker zu kontrollieren und Verstöße vor dem Märkergericht zu rügen. Fremde, die man im Wald mit geladenem Holzfuhrwerk antraf, hatten zumeist Pferde und Wagen verloren, Märker, die Holz über die zulässige Menge nach Hause führten, wurden mit Geldstrafen belegt17.
Wie wurde nun der Wald, gleichgültig, ob es sich um herrschaftlichen Wald, um Privatwald oder um Allmendwald handelte, genutzt? Sehr deutlich heben sich drei Bereiche voneinander ab: die Holznutzung, die Nutzung des Waldes als Weide- und Futterfläche und die eher untergeordnete Nutzung als Jagdrevier sowie als Sammelort von Nüssen, Beeren oder Honig.
Vorrangiges Ziel der holzwirtschaftlichen Nutzung18 war der Starkholzeinschlag zu Bauzwecken. Da die überwiegende Zahl der Wohn- und Wirtschaftsgebäude als Fachwerkbauten errichtet wurde und das Holz für Arbeits- und Transportgeräte, für Fässer und Bütten und für viele andere Zwecke im Alltag eine herausragende Rolle spielte, wurde Starkholz ständig in größeren Mengen und besseren Qualitäten benötigt. Bevorzugtes Bauholz war die Eiche, die an vielen Stellen günstige Wuchsbedingungen vorfand, als sehr langsam wachsende Baumart jedoch zwei Jahrhunderte und mehr benötigt, um als voll ausgewachsener Baum hiebreif zu werden. Vermutlich wurden die Eichen- und Buchen-Hochwälder zunächst in der Form eines ungeregelten Plenterbetriebes genutzt, bei dem die wertvolleren Hölzer einzelstammweise gehauen und entnommen wurden. Die jungen Bäume wuchsen ohne besondere forstliche Maßnahmen durch natürliche Verjüngung aus Samen nach.
Der steigende Holzbedarf führte bei abnehmender Waldfläche unweigerlich dazu, dass brauchbares Bauholz knapp wurde. Während beispielsweise der erzbischöflich-mainzische Kellner in Oberlahnstein 1437 noch ohne weiteres einen Wagen voll Kelterholz in den Wäldern des Amtes schlagen lassen konnte, musste er 1469, als besonders starkes Holz für vier Kelterschwellen gebraucht wurde, den Zimmermann und seine Helfer zum Holzschlag weit nach auswärts schicken, denn es gab, wie er feststellte, so groißir hulczer in unsen welde nyt19.
Das Recht der Markberechtigten, Bauholz für den eigenen Bedarf aus dem Wald zu beziehen, blieb dennoch unberührt. Wer bauen wollte, hatte das dem Förster anzuzeigen, damit ihm ein entsprechender Hieb angewiesen wurde. Das gehauene Holz musste in einer bestimmten Zeit, meist innerhalb eines Jahres, abgefahren und genutzt werden, jeder Verkauf an Dritte ohne Zustimmung der Förster war untersagt. Wan ein inmerker bawholtz oder eichenholtz zu haben nottürftig ist und darumb in den wald fahren will, so heißt es im Bischofsheimer Weistum, soll er erstlich die fünf märker und ihr jegliche insonderheit umb das holtz bitten und vom förster laub (d.h. die Erlaubnis) nehmen, auch sein stamrecht, nemblich die vier pfennig, geben. Wo er aber den förster nit anheim fende, soll er ihme das stamrecht über die thür legen. Sodann der forster ihme im walde finde, soll er ihm sagen, die vier pfennig liegen über seiner thür20.
Neben dem Starkholzbedarf für Bauzwecke, für Wagen und für vielfältige andere Verwendungen in den Höfen und Kellereien, spielte auch der gewerbliche Bedarf der heimischen Gruben und Bergwerke regional gelegentlich eine größere Rolle. Der Holzverbrauch für Stempel und Stützen, zur Auskleidung von Schachtwänden, für Brennbedarf und für betriebliche Zwecke anderer Art konnte jedoch nicht aus Gemeinwäldern befriedigt werden, so dass das benötigte Baumaterial zugekauft werden musste, wenn nicht die Landesherren, die aus fiskalischen Gründen am Bergbau interessiert waren, durch die Vergabe von Holzrechten ihren Beitrag zur Ausbeutung der heimischen Bodenschätze leisteten.
Vom Umfang her die wichtigste Holznutzung war sicherlich die als Brennholz. Da im Mittelalter das Holz nahezu das einzige natürliche Brennmaterial war, das zum Heizen, Backen und Kochen und für gewerbliche Zwecke zur Verfügung stand, war eine ausreichende Versorgung eine ständige Aufgabe aller Haushalte. An sich konnte Brennholz ja in allen Waldformen gewonnen werden, weil dafür sowohl liegendes und stehendes Totholz als auch Holz von Windwürfen und Frischholz in unterschiedlicher Stärke verwendet werden konnte. Über die Mengen an Brennholz, die geschlagen oder gelesen und aus dem Wald herausgeschafft wurden, macht man sich nur schwer eine Vorstellung: Nach dem Weistum der Rödermark von 1331 durfte jeder Märker unter der Aufsicht der Förster pro Woche zwei Wagen Urholz als Brennholz hauen, einen Wagen am Montag und einen am Freitag und auch die Obermärker, die Herren von Eppstein und die Grafen von Hanau durften ihre Burgen jederzeit mit Brennholz aus dem Wald versehen. In den meisten Markwäldern standen Urholz und Abschläge, Hainbuchen und Hasel den Märkern zu. Auch mehe, so heißt es in Kleinauheim im 15. Jahrhundert, ob ein windtfellig holtz fiell in der obgeschriben mark, wer der erst daruber queme ein eingesessener marker, der mogt dass hawen und widden, queme aber ein vogtherre oder ein amptman von seinetwegen daruber, der mocht es nemen und geben seynem schmide, dass ehr seyn huffslag gehalten kunde21. Und im Karbener Weistum wird festgelegt: Lässt ein her in den sogenanten herrenwäldern holz hauen, so soll er den stamm dritthalb schuhe über der erde lassen und den stamm vierzehn schuhe lang nehmen; das übrige ist urholz und gehört den märkern. [...] Lässt ein herr hauen, so sollen die märker dabei still stehn, bis er sein theil geladen, dann aber zugreifen, (und) äste und abschläge nehmen22.
Gerade für die Brennholzgewinnung, aber auch für Pfähle, Stützen und Stangen war der Niederwald, waren die sogenannten Hecken, die wichtigste Waldform. An den Hängen und in den schattigen Seitentälern der Mittelgebirge, die im natürlichen Zustand einen Eichen-Hainbuchen-Mischwald getragen hatten, waren die Wuchsbedingungen dafür besonders günstig, etwa im Taunus, im Westerwald, im Dillgebiet oder im Siegerland23. Der Niederwald wurde genutzt, indem man die jungen Stämmchen abschlug, den Wurzelstock aber in der Erde beließ, damit er durch Seitentriebe wieder ausschlagen und den Bestand erneuern konnte. Die Hecken kamen gerade dadurch, dass sie auf vielfältige Art und Weise genutzt werden konnten, dem Interesse der bäuerlichen Betriebe besonders entgegen. Wichtigste Nutzungsziele waren der Einschlag von Stangen- und Brennholz und die Gewinnung von Eichenlohe. Um die Lohe, d. h. den für die Lederverarbeitung benötigten Gerbstoff zu gewinnen, wurde die Rinde der in vollem Saft stehenden Eichenstangen geschält, am Baum getrocknet, in einer Lohmühle zerstoßen und in Wasser gelöst. Die übrigbleibenden kahlen Stangen konnten danach abgeschlagen und als Stick- oder Brennholz oder zur Holzkohlegewinnung genutzt werden, so dass sich diese Nutzungsziele im günstigen Fall ergänzten. Da die Lohwaldnutzung von Eichenniederwäldern nur in einem bestimmten Baumalter sinnvoll und ertragreich ist, ergaben sich notwendigerweise bestimmte, feste Umtriebszeiten von 17 bis 20 Jahren. Dementsprechend teilte man die Hecken in eine bestimmte Zahl von Schlägen ein, die im Turnus genutzt wurden.
In einigen Fällen wurden die Hecken auch Köhlern überlassen, zur Gewinnung von Holzkohle, die im Berg- und Hüttengewerbe und in manchen Handwerken benötigt wurde24. Obwohl die Köhlerei ebenso im Mittel- und Hochwald betrieben werden konnte, bot sich die Niederwaldnutzung für den ‚Kohlenhau’ deshalb besonders an, weil sich Stangenholz besser als Stamm- oder Baumholz verkohlen lässt. Schon wegen der starken Nutzung des Niederwaldes für den Stickholzeinschlag und die Brennholzgewinnung spielte die Köhlerei jedoch meist nur eine Nebenrolle. In manchen Weistümern, etwa dem von Babenhausen von 135525, wurde die Nutzung der Markwälder durch Köhler ausdrücklich untersagt. Neben den Köhlern gehörten auch Aschebrenner zu den Nutzern der Wälder für gewerbliche Zwecke. Mit dem heimischen Textilgewerbe, das die Pottasche zur Herstellung von Seife benötigte, besaßen sie einen festen Abnehmerkreis.
Die erhebliche Schädigung und Beeinträchtigung des Waldes durch eine anhaltende, oft sogar ungezügelte Holznutzung ohne wirkliche Beachtung des Prinzips der Nachhaltigkeit wurde durch die Weidenutzung eher noch vergrößert. Bei Eckern- und Eicheltracht Schweine in den Wald eintreiben zu können, verbesserte die Futtergrundlage für die Zeit der Mast im Herbst zwischen Ende September und November ganz entscheidend, auch wenn sich die Möglichkeiten an sich durch die großen Waldverluste im Zuge der Rodungen erheblich verringert hatten. Die Schweine ihrerseits trugen bei starkem Eintrieb durch die Vernichtung der keimfähigen Samen und des Jungwuchses, das Beweiden des Bodens und das Zerbeißen der Wurzeln zwar spürbar zur Belastung des Waldes bei. Andererseits führte aber der Schutz, den man den 'fruchbaren', d.h. den fruchttragenden Buchen und Eichen, angedeihen ließ, zur Erhaltung eines Mindestbestandes an älteren Samenbäumen. Fruchttragende Bäume durch Schälen oder Ringeln zu schädigen galt als ein besonders schweres Delikt in der Mark, das mit drakonischen Strafen geahndet wurde. Das Weistum von Altenhaslau von 1461 zum Beispiel sieht vor: [...] wer einen stehenden baum scheelet, den soll man aufgraben (d. h. aufschneiden) ahn seinem nabel, und ihn mit einem hufnagel mit dem darme an die flecke anheften, da er hat ahngehoben zu scheelen, und ihn solang bis er dasjenige bedeckt, das er gescheelet hat, umb den baum treiben, und sollte er keine darm mehr haben, ohne gefehrde26. Andere Weistümer sind ebenso drastisch und man möchte sich die Realität einer solchen Strafe nicht wirklich vorstellen. Ähnlich unerbittlich verfuhr man übrigens mit Brandstiftern. In Altenhaslau wiesen die Märker auch: [...] wer die mark freventlich ahnsteckt und verbrennt, denselben soll man in eine rauhe küh oder ochsen haut thun, und ihn drey schritt vor das feuer, da es ahm aller heftigsten brennet, legen, bis das feuer über ihn brennet, und das soll man zum zweyten und drittenmahl thun ahn den ort da es ahm heftigsten brennet, und wenn dieses geschehen, und bleibt (er) lebendig oder nicht, so hat er gebüsset27.
Die Mastnutzung wurde von Bauern und Bürgern wie von den Grundherren und ihren Höfen in Anspruch genommen. Die Frage, wie viele Schweine wann in den Wald geschickt wurden, war vom Umfang der Eichel- und Eckernernte abhängig und wurde oft sehr differenziert geregelt. Nach dem Selbolder Markweistum von 1366 durfte ein Märker alle Schweine, die er selbst gezogen hatte, eintreiben. Bauern mit einem Pflug durften acht Schweine schicken, gegebenenfalls sogar entliehene, ein Ritter, der selbst in der Mark saß, durfte ebenfalls alle selbstgezogenen Schweine eintreiben, ansonsten waren ihm 12 erlaubt, einem Adligen wurden acht zugelassen, einem Schöffen des Schöffenamts wegen vier zusätzliche, dem Knecht des Zentgrafen ebensoviel usw.28. Im Flörsheimer Weistum heißt es dagegen: Item so der wald viel eichel hatt und es ertragen mag, soll einem jeglichem inwohner der vier dorffer, der eigen rauch hält, dem armen als dem reichen, einem als viel schwein als dem andern in wald zu treiben vergönnet seyn; wo es aber der wald nicht ertragen möcht, als dann sollen die eichel ufgesteckt und verkauft und denen in den fünf dörffern, die das mehrst darum geben, gelassen werden und solches geld alles den gemeindeinwohnern der fünf dorff und mitmärker zu guth kommen [...]29.
In manchen Fällen hatten die Landesherren aber auch nur noch symbolische Rechte an den Eckern. Welche zeit der herr des walts durch den walt reyten wurde, so heißt es in Karben 1499, und dass em seyn rüterknabe nachritte mit seynem schilt uffgethan; was dan von eckern oben herabe fiele und dem knaben in seynen schilt fiele und ligen bliebe, das seyhe zuförnt des herren, und sunst nichts mehre, sunder das ander alles der mark zuständig30.
Mit dem Sammeln von Laubstreu und Laubfutter und vor allem durch die Waldweide wurden die Niederwälder wie andere Waldformen auch für die Viehwirtschaft nutzbar gemacht. Die Bedeutung dieser ergänzenden Futterquelle ist gerade bei dem überall feststellbaren Mangel an geeigneten Weideflächen und ausreichendem Einstreu für die Ställe kaum zu überschätzen. Den märkern steht die weide in den wäldern zu, unten und oben, heißt es im Weistum der Karbener Mark von 149931. In der Regel wurde nur Großvieh, wurden vor allem die Rinder in die Wälder eingetrieben, während man Schafe und Ziegen wegen des starken Verbisses tunlichst ausschloss. Das Dieburger Weistum von 1429 legte fest, daz keine scheffer ferrer mit sinen schaffen (in den Wald) faren sal, dann er mit sinem stabe von dem fordersten schaffe an, das darine gangen were, herwidder usz gewerffen mag32.
Zu den Waldnutzungen, die insgesamt gesehen zwar von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung waren, im Einzelfall aber den Speisezettel bäuerlicher wie herrschaftlicher Haushalte spürbar erweiterten und bereicherten, gehörten neben der Jagd das Sammeln von Waldfrüchten und die Bienenwirtschaft. Die Jagd, vor allem die Jagd auf Hochwild, war Herrenrecht33. Item die herren von Ziegenhain han das recht, so heißt es im Weistum von Oberaula von 1419, zu jagende, in dem gerichte und in den welden bis an den hagen zu Weygefurte, dorane sall sie nymandt hindern oder bedrangen in keine weis, und horet irer herlichkeit zu34. Für die Ernährungssituation vieler herrschaftlicher Burgen und Residenzen, so zeigen die spätmittelalterlichen Rechnungen aber, hatte die Jagd faktisch keine Bedeutung, wohl aber als adliger Zeitvertreib und als Demonstration landesherrlicher Macht auch und gerade über den Wald der Märker. Denen stand in vielen Fällen zumindest die Niederjagd zu, worüber man sorgsam wachte. Wer in der Elbermark (zwischen Wolfhagen und Fritzlar) ohne Wissen und Willen der Märker Fangstricke oder Schlingen legte, dem sollte man, so wiesen sie, den rechten dumen abloisen und ihn dann laufen lassen35.
Offenbar wenig oder gar nicht reglementiert war dagegen das Sammeln von Beeren und Nüssen, Pilzen und Früchten, das zumeist nur zufällig in den Quellen genannt wird. Es besteht jedoch kaum ein Zweifel daran, dass im Sommer und Herbst von Frauen und Kindern die wildwachsenden Früchte in den Wäldern gesammelt und verarbeitet wurden. In ähnlicher Weise hat man auch versucht, von den wildlebenden Waldbienen Honig und Wachs zu gewinnen, Produkte die als Süßstoff bzw. als Kerzenbrennstoff sehr gefragt waren. Vermutlich stand die Nutzung der Bienennester, die vor allem in ausgedehnten, abwechslungsreichen Hochwäldern zu finden waren, demjenigen zu, der sie entdeckt hatte.
Und welche Folgen hatten diese vielfältigen Beanspruchungen für den Wald? Solange genügend Wald vorhanden war und seine Regenerationsfähigkeit nicht geschwächt wurde, konnten, trotz zunächst weitgehend regelloser, allein am momentanen Bedarf orientierter Nutzung, die entstandenen Lücken ohne weiteres wieder geschlossen und die Nachhaltigkeit des Waldes gesichert werden. Aber schon im 14. und 15. Jahrhundert zeigten die verschiedenartigen Formen der intensiven Waldnutzung gravierende Folgen für den Altersklassenaufbau der Wälder und ihre Zusammensetzung nach Baumarten. Die intensive Nutzung des Waldes, die nicht durch eine gezielte Forstwirtschaft begrenzt wurde, schwächte seine Regenerationsfähigkeit so weit, dass zeitgenössische Abbildungen vielfach einen reduzierten und ausgeräumten, vielfach sogar einen devastierten Wald zeigen.
Während sich die Folgen der Waldnutzung und Waldschädigung in den schriftlichen Quellen kaum in ihrer vollen Wirkung fassen lassen, konnte durch Pollenanalyse etwa für den Soonwald und die Eifel gezeigt werden, dass von den Rodungen vor allem Buchenwälder betroffen waren, während die Eiche durch die Begünstigung als 'masttragender' Baum und als wichtiges Niederholz ihren ursprünglichen Anteil an der Waldfläche um ein Mehrfaches erweitern konnte. In den durch Beweidung und Übernutzung gelichteten und niedergehaltenen Wäldern nahmen zugleich die sich leicht aussamenden, lichtliebenden Gehölze wie Hasel und Birke deutlich zu, während, wie die Pollenanalyse zeigt, die ursprünglichen Erlenbestände in Wiesentälern und Ursprungsmulden weitgehend vernichtet wurden, um dem Grünland Platz zu machen36.
Bedarf und Verbrauch von Starkholz waren insgesamt beträchtlich. Wo aber mehr Starkholz entnommen wurde, als zur gleichen Zeit nachwachsen konnte, sank der Hochwald zum Mittelwald herab, der sich zwar noch teilweise aus Samen verjüngte, in dem die meisten Einzelbäume jedoch lange vor der Hiebsreife geschlagen wurden. Durch die starke Holznutzung und die Lohgewinnung veränderte sich sicherlich die altersmäßige Zusammensetzung der Bestände zugunsten der Mittel- und Niederwälder. Übermäßige Waldweide und Schweinemast beeinträchtigten durch die Nutzung der Eicheln und Eckern und durch den Verbiss der Jungtriebe die natürliche Verjüngung. Das Abweiden der bodenbedeckenden Krautschicht und besonders die Laub- und Streunutzung wirkten sich auf den Nahrungskreislauf des Waldes negativ aus und trugen ihrerseits zur Bodendevastation bei. Diese Folgen einer langfristig verheerenden Übernutzung hat man ohne Zweifel auch schon im späten Mittelalter gesehen und versucht, darauf durch angemessene Maßnahmen zu reagieren. Und reagieren hieß in diesem Fall vor allem, Fremde aus dem Wald auszuschließen und die eigene Nutzung zeitlich oder dem Umfang nach zu begrenzen. Eine Einschränkung der bäuerlichen Allmendrechte aber war nicht nur aus gewohnheitsrechtlichen Gründen schwierig, weil der Wald ein notwendiger und unverzichtbarer Bestandteil der bäuerlichen Wirtschaft war und ein Verzicht auf Mast- und Weidenutzung oder die Versorgung mit Brennholz unweigerlich zum Zusammenbruch der Betriebe geführt hätte.
Die im 14. Jahrhundert aufkommenden Regelungen und Reglementierungen in der Nutzung des Gemeinwaldes lassen jedoch zumindest das Bemühen erkennen, dem Raubbau am Wald Einhalt zu gebieten37. Zunächst stand dabei die Abwehr ungeregelter Rodungen im Vordergrund des Waldschutzes. Nachdem die wirtschaftlichen Stagnations- und Krisenerscheinungen in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts dem Wald mancherorts zu einer gewissen Regeneration verholfen hatten, sollten die Waldschutzbemühungen seit dem 15. Jahrhundert vor allem die Übernutzung des Waldes eindämmen. Konflikte um die Waldnutzungsrechte waren in dieser Situation nahezu unausweichlich. Streitigkeiten zwischen den Markberechtigten benachbarter Orte spitzten sich besonders dann zu, wenn nach Zeiten geringeren Nutzungsdrucks der eigene Bedarf wiederum die ganze Mark erforderte, so dass man versuchte, zu den ursprünglichen Allmendverhältnissen zurückzukehren. Vielfach musste in Weistümern oder auch in langdauernden Prozessen und Verfahren eine Klärung herbeigeführt werden, was sich für das späte 15. und das frühe 16. Jahrhundert auch für Hessen an einer ganzen Reihe von Beispielen belegen lässt.
Schutz und Sorge für die herrschaftlichen Waldungen wurden angesichts der spätmittelalterlichen Walddevastationen vor allem zu einer wichtigen Aufgabe landesherrlicher Amtleute. Das Augenmerk der Landesherren galt dabei jedoch nicht allein den herrschaftlichen Waldungen. Die Herren versuchten vielmehr, auch auf die von den Gemeinden genutzten Wälder Einfluss zu nehmen und durch Rechtssetzung ihre Position zu stärken, während sich die Märker gegen die Schmälerung ihrer Rechte durch die immer stärker auch in diesen Bereich administrativ hineinwirkenden Herren zur Wehr setzten. Aber im Verlauf des 15. Jahrhunderts hatten sich die Kräfteverhältnisse oft schon so sehr zugunsten der Territorialherren verschoben, dass die Mark von ihrem Einfluss nicht mehr freigehalten werden konnte. Vor allem dort, wo Wald- und Allmendfragen in Konflikte mit anderen, konkurrierenden Territorialherren hineingezogen wurden, hatten die markberechtigten Bauern und Bürger kaum eine Chance, ihre Position zu wahren. Der Prozess der Territorialisierung, durch den viele Lebensbereiche dem landesherrlichen Zugriff unterstellt wurden, die bisher nicht zur herrschaftlichen Sphäre gehört hatten, sondern genossenschaftlich geregelt worden waren, und das Absinken der Waldnutzer vom selbstbewussten Märker zum abhängigen Untertan werden in diesem Vorgang besonders deutlich38.
Der Wald, so lässt sich zusammenfassen, war auch und gerade im späten Mittelalter die zentrale wirtschaftliche Ressource und entscheidende Energiequelle für bäuerliche, herrschaftliche und bürgerliche Haushalte und Voraussetzung für das vielfach in den Waldzonen angesiedelte Gewerbe. Aber, im Gegensatz zum frühen Mittelalter wie zu den Zeiten moderner Forstwirtschaft war der Wald durch Rodungen und Eingriffe verschiedener Art sowie durch eine ständige, oft kaum geregelte Nutzung erheblich belastet und vielfach geschädigt. Erste Waldschutz- und Hegemaßnahmen begannen erst im Übergang zur frühen Neuzeit zu greifen. Das späte Mittelalter aber ist angefüllt von Nutzungsregelungen und Streitigkeiten vielfältigster Art um den Wald, die bis in die Bauernunruhen des späten 15. Jahrhunderts und den Bauernkrieg von 1525 reichen. Schon Jahrzehnte früher deutet sich mit dem Eingreifen der Landesherren in die Belange des Waldschutzes eine Entwicklung an, die auch hier auf den Weg zum frühmodernen Fürstenstaat und zur neuzeitlichen Forstwirtschaft weist.
Anmerkungen:
*) Der Beitrag entspricht weitgehend der vorgetragenen Fassung. Die Anmerkungen beschränken sich auf die Nachweise und beispielhafte weiterführende Literatur.
1. Zur Waldnutzung auch in Hessen siehe jetzt W. Schenk, Waldnutzung, Waldzustand und regionale Entwicklung in vorindustrieller Zeit im mittleren Deutschland (Erdkundliches Wissen, 117), Stuttgart 1996.
2. W. Schich, Der hochmittelalterliche Landesausbau im nördlichen Hessen und im Raum östlich der mittleren Elbe im Vergleich – mit besonderer Berücksichtigung der Klöster und Städte, in: I. Baumgärtner / W. Schich (Hrsg.), Nordhessen im Mittelalter. Probleme von Identität und überregionaler Integration (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen, 64), Marburg 2001, S. 29-51.3. H. Jäger, Die Entwicklung der Kulturlandschaft im Kreise Hofgeismar (Göttinger Geographische Abhandlungen, 8), Göttingen 1951, S. 17 ff. und Kartenbeilagen.
4. H. Boucsein, Der Burgwald. Forstgeschichte eines deutschen Waldgebietes (Veröffentlichungen des Institutes für Forstgeschichte und Forstrecht, 1), Marburg 1955; H.-P. Lachmann, Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte des Burgwaldes im Mittelalter (Schriften des Hessischen Landesamtes für geschichtliche Landeskunde, 31), Marburg 1967.
5. A. Bonnemann, Der Reinhardswald, Hann. Münden 1984; zuletzt: H.-J. Rapp (Hrsg.), Reinhardswald. Eine Kulturgeschichte, Kassel 2002.
6. K. Sippel, Mittelalterliche und frühneuzeitliche Glashütten im Kaufunger Wald und im Reinhardswald. Ergebnisse archäologischer Geländeforschungen in Nordhessen, in: Baumgärtner / Schich (Hrsg.), Nordhessen im Mittelalter (wie Anm. 2), S. 231-302.7. Siehe O. Volk, Wirtschaft und Gesellschaft am Mittelrhein vom 12. bis zum 16. Jahrhundert (Veröffentlichungen des Historischen Kommission für Nassau, 63), Wiesbaden 1998, S. 313 ff., hier S. 314.
8. Eine kurzen Überblick zur Überlieferung von Weistümern in Hessen bei D. Werkmüller, Über Aufkommen und Verbreitung der Weistümer, Berlin 1972, S. 94 f.
9. Mainzer Urkundenbuch. Bd. 1, bearb. von M. Stimming, Darmstadt 1932, S. 138 f., Nr. 226.
10. Beispielhaft für den Burgwald: Lachmann, Verfassungsgeschichte des Burgwaldes (wie Anm. 4), S. 44 ff.
11. J. Grimm, Weisthümer, 7 Bände, Göttingen 1840-1878, Darmstadt 21957, hier Bd. 3, S. 462.
12. J.-F. Böhmer (Hrsg.), Urkundenbuch der Reichsstadt Frankfurt 794-1400, Frankfurt 1836, S. 732-734. Bei diesem Kauf handelt es sich offensichtlich nur um den Teil des Waldes Dreieich. Zum Reichsforst Dreieich siehe: G. Hoch, Reichsforst und Wildbann Dreieich. Politischer Wandel im Mittelalter, in: H. Danker (Redak.), Erfelden: Geschichte und Geschichten, Trebur 1980, S. 334-339.
13. Zur Allmende siehe jetzt U. Meiners / W. Rösener (Hrsg.), Allmenden und Marken vom Mittelalter bis zur Neuzeit. Beiträge des Kolloquiums vom 18. bis 20. September 2002 im Museumsdorf Cloppenburg, Cloppenburg 2004, darin besonders die Beiträge: M. Speier / A. Hoppe, Waldnutzungen und Waldzustand mittelalterlicher und neuzeitlicher Allmenden und Marken in Mitteleuropa, S. 47-63, und S. Schmitt, Haingericht, Markgenossenschaft und Dorfallmende. Allmendnutzung und Allmendnutzungskonflikte im Mittelrheingebiet, S. 127-140.
14. Weistum über den Wald zwischen Flörsheim, Rüsselsheim, Raunheim, Seilfurth und Bischofsheim von 1519, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 557.
15. Siehe dazu u. a. S. Epperlein, Waldnutzung, Waldstreitigkeiten und Waldschutz in Deutschland im hohen Mittelalter, 2. Hälfte 11. Jahrhundert bis ausgehendes 14. Jahrhundert (VSWG Beihefte, 109), Stuttgart 1993, bes. S. 50 ff. für den mittelrheinisch-hessischen Raum.
16. Märkergericht zu Oberroden, 16. Jh., in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 545.
17. Ebd., S. 546.
18. Zu den Forstnutzungsrechten siehe beispielhaft: V. Knöppel, Forstnutzungsrechte im ehemaligen Landkreis Wolfhagen, Diss. jur. Marburg 1988.
19. O. Volk (Bearb.), Die Rechnungen der mainzischen Verwaltung in Oberlahnstein im Spätmittelalter (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Nassau, 47), Wiesbaden 1990, S. 746 (Rechnung des Salkellners zu Oberlahnstein von 1469/70).
20. Weistum über den Wald zwischen Flörsheim, Rüsselsheim, Raunheim, Seilfurth und Bischofsheim von 1519, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 558.
21. Weistum der Kleinauheimer Mark, 15. Jh., in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 553.
22. Weistum der Karbener Mark von 1499, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 462.
23. Zum Niederwald im Siegerland und im Dillgebiet: M. Kohl, Die Dynamik der Kulturlandschaft im oberen Lahn-Dillkreis. Wandlungen von Haubergswirtschaft und Ackerbau zu neuen Formen der Landnutzung in der modernen Regionalentwicklung (Giessener Geographische Schriften, 45), Gießen 1978; G. Nockemann, Haubergs- und Waldwirtschaft im Siegerland, dargestellt an Beispielen der Müsener Haubergs- u. Waldgenossenschaften, in: W. Müller-Müsen (Hrsg.), Ich gab dir mein Eisen wohl tausend Jahr ... Beiträge zur Geschichte speziell zur Wirtschafts- und Kulturgeschichte, Hilchenbach-Müsen 1978, S.143-159.
24. Zur Köhlerei siehe zuletzt: B. Heuser-Hildebrandt, Untersuchungen zur Kulturlandschaftsentwicklung anhand von Holzkohlenspektren historischer Meilerplätze, in: Archiv für hessische Geschichte und Altertumskunde, N.F. 60, 2002, S. 307-332.25. Weistum der Babenhäuser Mark von 1355, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 548.
26. Weistum der Altenhaslauer Mark von 1354, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 416.
27. Ebd.
28. Selbolder Markweistum von 1366, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 421.29. Weistum über den Wald zwischen Flörsheim, Rüsselsheim, Raunheim, Seilfurth und Bischofsheim von 1519, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 558 f.
30. Weistum der Karbener Mark von 1499, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 462 f.
31. Ebd.
32. Weistum über die Dieburger Mark von 1429, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 4, S. 536.33. Zur Jagd in Hessen noch immer einschlägig: G. Landau, Beiträge zur Geschichte der Jagd und der Falknerei in Deutschland. Die Geschichte der Jagd und der Falknerei in beiden Hessen, Kassel 1849, ND 1992.
34. Weistum zu Oberaula 1419, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 333.
35. Weistum der Elbermark 1140, in: Grimm, Weisthümer (wie Anm. 11), Bd. 3, S. 321.
36. Zur Pollenanalyse im Burgwald siehe Boucsein, Burgwald (wie Anm. 4), S. 6-8; zuletzt G. Schmenkel, Pollenanalytische Untersuchungen im Taunus, in: Berichte der Kommission für Archäologische Landesforschung in Hessen 6, 2000/2001, S. 225-232.37. Siehe schon die Bestimmungen des Langsdorfer Vertrages vom 10. September 1263, in dem Landgräfin Sophie von Brabant und ihr Sohn Heinrich I. mit dem Mainzer Erzbischof vereinbarten, dass das Jagdrecht in dem beiden zu gleichen Teilen gehörenden Burgwald beiden Seiten zustehen sollte, dass keiner den Wald devastieren sollte und die Waldhüter gemeinsam eingesetzt werden sollten. Siehe dazu Boucsein, Burgwald (wie Anm. 4), S. 31 f.
38. Vgl. Volk, Wirtschaft und Gesellschaft (wie Anm. 7), S. 334 ff.
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