23. Der Augsburger Religionsfrieden 1555
Tafel 23: Der Augsburger Religionsfrieden 1555
Mit dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 endet das Reformationszeitalter in Deutschland: Die "Augsburgische Konfession" wird als gleichberechtigtes Bekenntnis neben der katholischen Religion anerkannt und reichsrechtlich bestätigt. Wenn auch an dem Ziel eines Religionsausgleichs zwischen Katholiken und Protestanten noch ausdrücklich festgehalten wird, so ist mit Augsburg die konfessionelle Spaltung des Reiches doch endgültig besiegelt. Die universale, auf der religiösen Einheit beruhende Kaiseridee ist gescheitert und die Zentralgewalt im Reich noch weiter geschwächt - zugunsten der Territorialfürsten.
Karl V. kommt der Bewilligung des Augsburger Reichstagsabschieds durch die Niederlegung seiner Kronen zuvor, ein historisch beispielloser Vorgang. Bei seinem freiwilligen Rückzug von der Macht zeigt sich der Kaiser noch einmal als gelehriger Schüler des Erasmus: Dieser hatte dem jungen Prinzen Karl in seiner Institutio Principis Christiani (Die Erziehung eines christlichen Fürsten) 1516 den Ratschlag mit auf den Weg gegeben, in einer Situation, in der er seine Herrschaft nur um den Preis von Rechtsverletzungen, großem Blutvergießen oder einer ungeheuren Beschädigung der christlichen Religion behaupten könne, lieber abzudanken und den Umständen zu weichen. Immerhin sichert Karl V. durch die Übertragung der spanischen Krone auf seinen Sohn Philipp II. die unverbrüchliche Erhaltung der katholischen Lehre in Spanien - und damit auch im gesamten spanischen Imperium der Neuen Welt.
Den Augsburger Reichstagsabschied unterzeichnet König Ferdinand, Karls Nachfolger auch im Kaiseramt. Die Hauptbestimmungen des Religionsfriedens 1555 sind:
- Gleichstellung der katholischen und lutherischen Konfession: Der Religionsfrieden gilt nur für die Anhänger der Augsburgischen Konfession und der alten Religion (Katholiken), Reformierte und andere bleiben ausgeschlossen.
- Die Untertanen müssen dem Bekenntnis des Landesherren (ius reformandi ) folgen (cuius regio eius religio); nur in den Reichsstädten gibt es religiöse Toleranz.
- Untertanen, die aus Gründen der Religion ihr angestammtes Land verlassen wollen, haben das Recht zur Auswanderung (ius emigrandi).
Der Augsburger Religionsfrieden ist noch nicht ein Dokument konfessioneller Toleranz, denn innerhalb der Territorien besteht nur Religionsfreiheit für den Landesherren, dessen Glaubenszugehörigkeit für die Untertanen bestimmend wird. Gleichwohl zeigen sich in Augsburg erste Ansatzpunkte einer Entwicklung, die religiöse Koexistenz unterschiedlicher Konfessionen auf friedliche Weise zu gewährleisten und das Reich aus der verhängnisvollen Verbindung von Religion und Politik zu lösen.
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