13. Zweige der Reformation
Tafel 13: Die Spaltung des Protestantismus
Beim Religionsgespräch, zu dem Landgraf Philipp 1529 nach Marburg eingeladen hat, finden Luther, Zwingli und die oberdeutschen Reformatoren in der Frage der Realpräsenz Christi beim Abendmahl keine Einigung. Der Abendmahlsstreit zwischen Lutheranern und Reformierten führt zu zwei protestantischen Konfessionen:
Im Unterschied zur katholischen Kirche gehen beide reformatorischen Bekenntnisse nur von zwei Sakramenten aus, der Taufe und dem Abendmahl. Gemeinsam ist auch die Verdammung der katholischen Heiligen- und Bilderverehrung. Die Calvinisten sind in der Bilderfrage aber wesentlich strenger als die Lutheraner und praktizieren in ihren Kirchen ein striktes Bilderverbot. Auch im kirchlichen Aufbau finden sich grundsätzliche Unterschiede :
- In den orthodox-lutherischen Landeskirchen ist der regierende Landesherr als "Notbischof" zugleich oberster Kirchenherr; er setzt Konsistorium und Pfarrer ein: Kirche und weltliche Obrigkeit sind in einer Hand.
- Bei den reformierten Kirchen bestimmen General- und Provinzialsynoden als Versammlungen von Predigern und Ältesten über die Gemeindeangelegenheiten: Die reformierten Kirchenordnungen stellen den Gemeindegedanken in den Mittelpunkt und unterscheiden klar zwischen geistlicher und weltlicher Gewalt.
Zu den Nebenströmungen der Reformation gehören die Täufer, Spiritualisten („Schwärmer“) und Antitrinitarier, die die Dreifaltigkeit Gottes ablehnen. Diese Gruppierungen stehen für die frühe Sektenbildung im Protestantismus und bilden - bei allen Unterschieden - den Grundstock der späteren evangelikalen Bewegung. Zum sog. "radikalen" oder "linken" Flügel der Reformation zählen Persönlichkeiten wie Thomas Müntzer oder Andreas Karlstadt.
Die Täufer entwickeln sich seit Mitte der 1520er Jahre schnell zu einem bedeutenden Nebenzweig der europäischen Reformationsbewegung - und sie werden 1529 in dem "Wiedertäufermandat" des Reichstags zu Speyer als mit dem Tode zu bestrafende Ketzer belegt. Insgesamt fallen im 16. und 17. Jh. mehr als 1000 "Wiedertäufer" den Verfolgungen zum Opfer; auch in protestantischen Territorien wie z.B. in Kursachsen wird die Todesstrafe gegen die Täufer vollstreckt. Eine rühmliche Ausnahme bildet Landgraf Philipp von Hessen, der es als nicht vereinbar mit seinem Gewissen ansieht, gegen einen Menschen, der im Glauben etwas irrig ist, so scharf zu verfahren. Soll nun derselbe so stracks von uns zum Tode verurteilt werden, sorgen wir uns wahrlich, dass wir an seinem Blut nicht unschuldig seien.
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