Da [..] in Straßburg Bürger der Stadt von den Juden durch übermäßigen Wucher geschädigt und durch Vorladung vor auswärtige Gerichte in große Unkosten gestürtzt wurden, hatte der Rat durch ein offenes Mandat am 16.März 1530 seinen Bürger bei schwerer Strafe verboten, sich mit den Juden in irgend welche Darlehnsgeschäfte einzulassen. Aber werder hatte dieses Verbot des Rats die Bürger zurückgehalten, mit den Juden Geschäfte zu machen, noch war Josels Verordnung vom 17.November 1530 im Stande gewesen, die Vorladungen vor auswärtige Gerichte seitens der Juden abzustellen. Der Rat hatte im Jahre 1534 mehrfach Ursache, hierüber Klage zu führen. Josel suchte in jedem Falle diese Beschwerden beizulegen, selbst durch Zahlungen aus eigener Tasche, um nur den Juden das Geleit zu erhalten. Die Klagen mehrten sich aber, und da Josel am 23. Judei 1534 wieder eine solche über den Juden Jacob von Niederschpfen erhalten hatte, entschloss er sich, "als gemeiner judischeit regierer ... mit rath etlicher anderer mehr juden anstatt und in namen aller judischait in theutschen landen", nachdem er also den Rat noch anderer Führer der deutschen Juden eingeholt, ihre Zustimmung sich gesichert hatte, eine Erweiterung der Augsburger Bestimmungen vorzunehmen.
Während nämlich hier zwar eine Geldstrafe auf eine übereilte Citierung vor ein ausländisches Gericht gesetzt, aber eine solche Ladung an sich doch noch immer möglich war, sollte von nun an jede Streitsache nur vor Meister und Rat und in der Berufungsinstanz nur vor den dreizehn kaiserlichen Kammerrichtern in Straßburg verhandelt werden; von dem Urteil dieser Richter, welche infolge des der Stadt verliehenen privilegium de non appellando vom Reichskammergericht als Berufungsinstanz delegiert waren, sollte es keine Appellation mehr geben. Damit die Verordnung um so eher befolgt werde, bestimmt Josel [...] einmal, dass jeder Jude, der das Straßburger Geleit zu erhalten wünsche, erst schwören solle, sich dieser neuen Verordnung unbedingt unterwerfen zu wollen; sodann solle derjenige, der diesen Eid übertrete, mit dem jüdischen Banne belegt und von jedem Verkehr mit seinen Glaubensgenossen ausgeschlossen werden, bis die Straßburger Obrigkeit wieder zufrieden gestellt sei.
Josel erlässt eine diesbezügliche Bekanntmachung an die Juden, und setzt am 25. Juni 1534 den Rat davon in Kenntnis. Er spricht in seinem Schreiben die Hoffnung aus, dass von jetzt an nur die ungehorsamen Juden von der Stadt mit Verlust des Geleites bestraft, dass aber nicht die anderen darunter zu leiden haben würden.
In Straßburg war man aber der Meinung, dass man zunächst den Bürgern das Verbot des Handelns mit den Juden wieder in Erinnerung bringen solle [...] Wenn aber doch Jemand ... sich mit den Juden in Handelsverbindung einlasse,so könne man in diesem Falle von Josels Obligation gebruach machen.
Zit. nach: Ludwig Feilchenfeld, Rabbi Josel von Rosheim. Ein Beitrag zur Geschichte der Juden in Deutschland im Reformationszeitalter, Straßburg 1898, S. 34ff.
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