Erlass des Landgrafen Philipp von Hessen von 28. Mai 1532, in dem er die Duldung der Juden in seinem Territorium für weitere sechs Jahre ausspricht
Dieses Dokument gehört zur Vorgeschichte des hessischen Judenordnung von 1539. Die Auseinandersetzungen um eine Entscheidung, ob man die Juden in seinem Territorium dulden soll, und wenn ja, unter welchen Bedingungen, begann kurz, bevor die Gültigkeit dieses Erlasses abgelaufen war.
Wortlaut des Dokuments:
Wir, Philips von Gotsgenaden Landgraue zw Hessen, Graue zw Katzenelnpogen etc., thůn künth vnd bekennen hiemit diessem vnserm briue offentlich gegen meniglichen, das wir allen vnd jeden Jůden, so jn vnserm Fůrstenthůmb, Landen vnd gepieten seßhafftigh, vffs new Sechs jare langh nach dato diess birefs sich anfahendt vnther vns zůenthalten [sich aufhalten], jrer notturft nach hyn vnd widder zwreysen, zw handeln, zw wabern [Hin- und herziehen] vnd zwwandren genediglich gegönth vnd zůgelassen haben.
Thün das hiemit in crafft diess briefs also, das sie fridlich vnther vns wonen, vnd sie niemandts wider recht beleidigen sollen. Darauff hiemit allen vnd jeden vnsern Amptleůthen beuelhendt, ob jnen zwhalten vnd vor gewalt zw schutzen, mitt dem gedinge [unter der Bedingung], das sie sich wuchers enthalten vnd vnsere vnderthane jmselbigen mit vnzimlichen contracten vnd gedingen [Vertrag] mit beschweren sollen. Wa es daruber einer ader mehr thetten, sol dem ader denselbigen weitter nichts dann das außgelauhen Haubtgelt [Kapital] widderůmb zugestelt vnd bezalt werden. Vnd des zw vrkundth haben wir vnser Secrett [Geheimsiegel] wissentlich hieran thůn hencken.
Datum Cassell, Dinstags nach Trinitatis [28. Mai]. Anno dni funffzehenhůndert dreissigh vnd zwey.
Transkription zit. nach: Martin Bucer, Deutsche Schriften, Bd. 7, Schriften der Jahre 1538/9, Gütersloh 1964, S. 377.
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