Das Dekret vom 31. März 1808 über die Errichtung eines jüdischen Konsistoriums ist an der von Napoléon eingerichteten französischen Konsistoralverfassung ausgerichtet und regelt das Verhältnis zwischen der jüdischen Glaubensgemeinschaft und dem westphälischen Staat, indem es den Juden einerseits die freie Ausübung ihrer Religion zusichert, sie andererseits aber auch dazu anhält, ihre staatsbürgerlichen Pflichten, wie den Militärdienst, wahrzunehmen. Dabei wird die emanzipatorische Absicht der Kasseler Regierung in der Präambel sehr deutlich. Das Dekret sei unter der Erwägung beschlossen worden, dass "die Juden gleich Unsern andern Unterthanen die freie Ausübung ihres Gottesdienstes genießen sollen" sowie in der Absicht, dass „die Juden nicht eine getrennte Gesellschaft im Staate ausmachen dürfen, sondern, nach dem Beispiele aller Unserer anderer Unterthanen, sich in die Nation, deren Glieder sie sind, verschmelzen müssen.“
Neben der Zusage, ihre Religion ähnlich der christlichen Glaubensgemeinschaften frei ausüben zu dürfen, regelt das Dekret den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten des Konsistoriums, wobei sich die Kasseler Regierung bei wesentlichen Entscheidungen ein Mitspracherecht einräumt. Das Dekret greift darüber hinaus teilweise tief in traditionelle Rituale der Juden ein, was seitens der jüdischen Gemeinschaft nicht ohne Protest hingenommen wurde.
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