1. Auszug: Titel, Vorwort, Einleitung, Anhänge und Inhaltsverzeichnis aus der offiziellen zweisprachige Ausgabe des Code Napoléons für das Königreich Westfalen von 1808
Nach dem Artikel 45 der westfälichen Verfassung wird der Code Napoleon ab dem 1. Januar 1808, als offizielles bürgerliches Gesetzbuch des Königreichs Westphalen eingführt. Als einzige mit gesetzlicher Kraft versehene deutsche Übersetzung des Codes Napoléons wurde die hier präsentierte, von einer Gruppe Westphälischer Juristen unter dem Göttinger Professor Dr. Leist angfertige Ausgabe anerkannt. Die zweisprachige, 550 Seiten starke Ausgabe wurde unter der Aufsicht des Minters für Justiz und Inneres Siméon, erstellt und am 21. September 1808 bei dem Durcker Levrault in Straßburg in den Druck gegeben.[1]
Im Anhang enthalten:
1. | Königliche Dekret, das den Zeitpunkt bestimmt, wo die verbindliche Kraft der Gesetze anfängt. (S.521-522) |
2. | Königliches Dekret wodurch den Westphalen verboten wird, ohne Erlaubnis des Königs in fremde Dienste zu treten. (S.522-523) |
3.a | Königliches Dekret wodurch die Prediger und Geistlichen aller Religionen verpflichtet werden, über die Urkunden des Civilstandes ihrer Pfarrkinder Register zu halten. (S.524-525) Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches die Einrichtung eines Kosistoriums und die Bestellung von Syndiken zur Aufsicht über den jüdischen Gottesdienst anordnet. (S.525-526) |
3. | Gesetz vom 10 August 1808, wodurch die Dispensationen vom Eheverbote zwischen Schwägern und Schwägerinnen autorisiert werden. (S.527) |
4. | Auszug aus der Constitution des Königreichs Westphalen vom 15. November 1807. (S.528) |
5. | Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches die Erläuterung zum 13. Artikel der Constitution enthält, welcher die Leibeigenschaft aufhebt. (S.528-529) |
6. | Auszug aus dem Königlichen Dekret, welches Verfügungen über die Jagd enthält. (S.529-530) |
7. | Auszug aus dem Protokoll des Staatssekretariats vom 9. Januar 1808. Gutachten des Staatsrathes über die Wirkung des 896. Artikels des Gesetzbuches Napoléons, in Rücksicht der bestehenden Fideicommisse. (S.531-532) |
8. | Auszug aus der Kaiserlichen Verordnung vom 30. März 1806. Wodurch zwölf darin benannte Provinzen zu Herzogthümern und großen Lehen des französischen Reiches erhoben werden. Auszug aus dem Senatsbeschlusse, vom 14. August 1806. Betreffend den Austausch oder die Veräußerung der Güter, welche die Dotation der vom französischen Reiche als Lehen abhängigen Herzogthümer oder anderer erblicher Titel ausmachen (S.533-534). |
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.