Die Karlsbader Beschlüsse von 1819 erhalten in Kurhessen am 22. November 1819 Gesetzeskraft.
Regierungs Ausschreiben vom 22ten November 1819, die Misbräuche der Presse betreffend.
Nachdem, in der 55sten Sitzung der deutschen Bundesversammlung, unter anderen gemeinsamen Verfügungen, auch ein Beschluß gegen den Misbrauch der Presse gefasst worden ist, so wird, auf allerhöchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit des Kurfürsten, dieser Beschluß hiermit bekannt gemacht, und dabei sämmtlichen Behörden aufgegeben, über dessen strenge Befolgung nach Maasgabe der Censur Ordnung vom 14ten Juni 1816 sorgfältig zu wachen. Auch soll derselbe an denjenigen Orten, wo Buchdruckereien und Buchhandlungen sich befinden, auf die gewöhnliche Weise noch besonders verkündigt werden.
Cassel, am 22sten November 1819.
Kurfürst. Hessische Regierung
Beschluß.
§ 1. So lange, als der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, dürfen Schriften, die in der Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über zwanzig Bogen im Druck stark sind, in keinem deutschen Bundesstaate ohne Vorwissen und vorgängige Genehmigung der Landesbehörden zum Drucke befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören, werden fernerhin nach den, in den einzelnen Bundestaaten erlassenen oder noch zu erlassenden, Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben; so soll diese Klage im Namen der Regierung, an welche sie gerichtet ist, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen, gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden. [...]
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