Dem Hessischen Tageblatt wurde vorgeworfen, den Reichskanzler und die NSDAP kritisiert zu haben. Das Erscheinungsverbot hatte der Oberpräsident von Kassel, Ernst von Hülsen, verhängt. Er konnte sich dabei auf die von Reichspräsident Hindenburg erlassene "Verordnung zum Schutz von Volk und Staat" vom 04. Februar 1933 berufen. Die Verodnung diente den Nationalsozialisten dazu, Kritiker durch Pressezensur, Beschränkungen des Briefgeheimnisses und der freien Meinungsäußerung, durch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen von Eigentum mundtot zu machen.
Quelle abgedruckt in: Dettmering, Erhart: Was alle lesen konnten. Das Jahr 1933 im Spiegel der Marburger Lokalpresse. Marburger Stadtschriften zur Geschichte und Kultur 72. Marburg 2001. S. 120.
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