Ab 1933 wurden im Deutschen Reich „Erbgesundheitsgerichte“ geschaffen, die über die Sterilisierungen auf Grundlage des „Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses“ zu entscheiden hatten. Diese Spezialgerichte wurden bei jeweils einem Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks gebildet. Besetzt waren sie mit einem Richter als Vorsitzendem sowie zumeist je einem beamteten und einem für das Deutsche Reich approbierten Arzt als ärztlichen Beisitzern. Dem Verfahren musste ein formeller Antrag auf Unfruchtbarmachung einer Person vorausgehen, der in der Regel von einem Amtsarzt oder den Leitern von Kranken-, Heil-, Pflege- oder Strafanstalten gestellt wurde. Dem Anschein nach handelte es sich um rechtsförmige Gerichtsverfahren. Tatsächlich stellten die Erbgesundheitsgerichte ein politisch-ideologisches Instrument zur Durchsetzung der NS-Rassenhygiene dar.
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