Stärker als die Förderung „rassisch wertvollen“ Nachwuchses standen antinatalistische Maßnahmen im Vordergrund der NS-Politik, die in menschenverachtender Weise auf diejenigen zielten, deren Erbgut als „minderwertig“ galt und als Gefahr für den „Volkskörper“ betrachtet wurde. Hierzu gehörten die so genannten „Fremdrassigen“, wozu vor allem die Juden gezählt wurden. Sie waren neben weiteren Bevölkerungsgruppen ab 1933 systematischer und gewaltsamer Ausgrenzung und Verfolgung ausgesetzt. Im Kontext der „Nürnberger Gesetze“ vom September 1935 wurden mit dem „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“, kurz „Blutschutzgesetz“, Eheschließungen zwischen Juden und Nichtjuden verboten und auch deren sexuelle Beziehungen als „Rassenschande“ unter Strafe gestellt. Die Standesbeamten vor Ort hatten fortan Eheschließungen nur noch im Rahmen der nun geltenden rassenpolitischen Bestimmungen vorzunehmen.
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