6. Kennzeichnungspflicht von Juden und Judenwohnungen 1941 - 42
Gemäß der Polizeiverordnung über die Kennzeichnung der Juden vom 1. September 1941 wurde beschlossen, dass alle in Deutschland lebenden Juden, die das sechste Lebensjahr vollendet haben den Judenstern an der linken Brustseite zu tragen haben. (Dokument 1.0)
Der Stern ist ungefähr handtellergroß und aus gelbem Stoff gefertigt und tragt die schwarze Aufschrift Jude (siehe Abbildung). Mit dieser Kennzeichnungspflicht erreichte die Diskriminierung der Juden ein neues Maß psychischer Gewalt, da nun offen auf der Straße für jeden erkennbar war, wer der „Volksfeind“ und „Volksschädling“ war.
Außerdem war es den Juden von nun an untersagt die Wohngemeinde ohne Genehmigung zu verlassen, beziehungsweise öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die gängigste Ausnahme für diese Regelung war der Arbeitseinsatz außerhalb der Wohngemeinde (Dokumente 1.0 bis 1.7) Die Verordnung trat am 15. September 1941 in Kraft, Zuwiderhandlung wurde bestraft.
Im April 1942 mussten dann auch die Wohnungen von Juden mit dem Judenstern gekennzeichnet werden. Hierzu sollte weißes Papier benutzt werden, damit es auch möglichst auffiel. (Dokumente 2.0 und 2.1)
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