Bereits auf dem Freiburger Reichstag von 1498 war beschlossen worden, Strafverfahren reichsweit zu vereinheitlichen. Auf dem Wormser Reichstag von 1530 beschlossen und 1532 ratifiziert, war die »Constitutio Criminalis Carolina« das erste reichsweite Strafgesetzbuch. Die aus heutiger Perspektive recht drastischen Vorstellungen von Straftatbeständen und deren Bestrafung inklusive vorheriger Folter sowie ver schiedener Todesstrafen regelte und milderte die bis dahin zuweilen noch vorhandene landesherrliche Willkür in Strafprozessen. Für den Tatbestand der Zauberei, der für die Hexenprozesse angewendet wurde, unterschied § 109 zwischen Zauberei mit Schadensfolge an Personen und Zauberei ohne nachgewiesene Schadensfolge. Während erstere mit dem Feuertod bestraft wurde, sollte letztere milder geahndet werden.
HStAM Bestand Bibliothek, III A 2277, angebunden an: Der römischen kaiserlichen Mayestät … Cammergerichts-Ordnung, 1572
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