Huldigungsstätte:
Instruktion der Landgräfin und Regentin Hedwig Sophie vom 13. August 1663 für ihre Bevollmächtigten Jakob v. Hoff, Dr. Johann Geisel und Heinrich v. Haxthausen zur Entgegennahme der Erbhuldigung in Marburg (mit Änderungen vom 6. Juli 1671 für Oberamtmann v. Dalwigk und Vizekanzler Geisel): Zunächst sollen die Regierungs- und Kammerräte, der Forstmeister, das Kanzleipersonal sowie alle übrigen Beamten zu einer gewissen Stund auf dem Schloß daselbst erscheinen und die Erbhuldigung ablegen. Anschließend werden der Rektor, der Universitätsökonom und sämtliche Professoren zur Eidesleistung aufs Schloß in den großen Saal gebeten. Darauf folgen die in Marburg ansässigen Hofgerichtsräte und –bediensteten, dann der Festungskommandant, die Offiziere und Soldaten der Garnison. Die Frage, ob und auf welche Weise der Landkomtur der Deutschordensballei Hessen zur Huldigung veranlasst werden kann, soll gemeinsam mit den Marburger Räten geklärt werden.
Anfragen zu Reproduktionen in hoher Auflösung und druckfähige Vorlagen erhalten Sie von der unter Bestand/Sign. genannten Einrichtung.