Auszüge aus den Bestimmungen des "Augsburger Religionsfriedens" aus dem Jahre 1555.
Der Augsburger Religionsfrieden, 1555
1. Deklaration König Ferdinands vom 24. September 1555
Wir haben kraft Vollmacht Römischer kaiserlicher Majestät unseres lieben Bruders und Herren [...] entschieden, [...] daß die den Geistlichen zugehörigen Ritterschaften, Städte und Kommunen, die [schon] lange der Augsburgischen Konfession anhängen und derselben Religion Glauben, Kirchengebräuche, Ordnungen und Zeremonien öffentlich [...] und bis auf den heutigen Tag gebrauchen, [...] bis zu christlicher und endgültiger Religionsvergleichung unbehelligt gelassen werden sollen.
2. Auszug aus dem Reichstagsabschied [Religionsfrieden], 25. September 1555
Wir, Ferdinand, von Gottes Gnaden Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs etc. [...] gebieten, daß hinfort niemand [...] um keinerlei Ursachen willen [...] den andern befehden, bekriegen, berauben, fangen, überziehen und belagern, [...] sondern ein jeder dem anderen in echter Freundschaft und christlicher Liebe begegnen soll. [...] Und damit dieser Frieden auch im Hinblick auf die Religionsspaltung [...] desto beständiger zwischen der Römischen Kaiserlichen Majestät, uns, sowie den Kurfürsten, Fürsten und Ständen des Heiligen Reiches deutscher Nation aufgerichtet und gehalten werde, so sollen die Kaiserliche Majestät, wir, sowie Kurfürsten, Fürsten und Stände des Heiligen Reiches keinen Stand des Reiches der Augsburgischen Konfession wegen [...] gewaltsam überziehen [...] oder sonst gegen sein Wissen, Gewissen oder Wollen von dieser Augsburgischen Konfession, [von] Religion, Glauben, Kirchengebräuchen, Ordnungen und Zeremonien [...] auf andere Wege drängen [...]. Dagegen sollen die Stände, die der Augsburgischen Konfession zugehörig sind, jene Stände, die der alten Religion anhängen [...], gleicherweise bei ihrer Religion [...] bleiben lassen. [...] Doch sollen alle anderen, die den beiden genannten Religionen nicht anhängen, in diesem Frieden nicht gemeint, sondern [vom Frieden] gänzlich ausgeschlossen sein. [...]
Wo ein Erzbischof, Bischof, Prälat oder ein anderer geistlichen Standes von unserer alten Religion abtreten würde, hat derselbe sein Erzbistum, Bistum, Prälatur und andere Benefizien, einschließlich aller Einkommen [...] zu verlassen.
Wo aber [...] Untertanen, die der alten Religion oder der Ausburgischen Konfession anhängen, wegen dieser ihrer Religion [...] mit Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich niederlassen wollten, soll ihnen Ab- und Zuzug, auch der Verkauf ihres Hab und Guts gegen sehr billigen Abtrag der Leibeigenschaft und Nachsteuer [...] unbehindert bewilligt sein. [...]
Nachdem aber in vielen freien und Reichsstädten die beiden Religionen [...] bisher eine Zeitlang in Gang und Gebrauch gewesen sind, sollen dieselben hinfort auch so bleiben [...] und die Bürger und anderen Einwohner, geistlichen oder weltlichen Standes, dieser freien und Reichsstädte friedlich und ruhig bei- und nebeneinander wohnen. [...]
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