In der religiösen Bewegung der Täufer sah der hessische Landgraf eine große Gefahr für die Einheit des evangelischen Glaubens. Auszug aus dem Ausschreiben gegen die "Wiedertäufer", 1528.
Landgräflicher Erlaß gegen die Wiedertäufer, 1528.
Lieben Getreuen, wir vernehmen, daß unsere Untertanen an etlichen Orten sich des Wiedertaufens, auch anderer beschwerlicher Artikel, die wir als die Obrigkeit gar nicht leiden noch dulden können, annehmen, nämlich daß sie in unsere Predigt nicht gehen, sich von unserer christlichen Gemeinde fernhalten, ihre Kinder nicht taufen lassen, dafürhalten und predigen, daß ein Christ keine Obrigkeit haben oder ertragen muß, wollen auch mit uns und unsern Untertanen in Zeiten der Not zu Felde nicht ziehen oder das Vaterland retten und beschirmen helfen. Auch sagen etliche, daß der Aufruhr, den Müntzer und seine Gesellen gemacht haben, gottgewollt gewesen sei und diejenigen, die dieselben gestraft haben, von Gott wiederum gestraft werden sollen [...]. Da wir nun hieraus nicht anders spüren und befinden, als daß aus solcher ihrer Meinung und Sektiererei eine Trennung in unserer christlichen Gemeinde und merklicher Aufruhr und Blutvergießen entstehen würden und daß es besser sei, daß beizeiten darauf geachtet würde; denn so dieser Handel weitläufig würde, dann müßte man mit Gewalt, daraus viel Blutvergießen und Schaden folgen würde, die Ruhe wiederherstellen [...] - so ist deshalb an euch unser ernster Befehl und Meinung:
1. Wenn Ihr in euerm Amt solche Personen, Männer oder Weiber, die die Wiedertaufe und die obgemeldeten Artikel bekennen, vernehmen werdet, daß Ihr sie alsdann vorfordert und durch den Prediger bei euch mit allen Fleiß unterrichten lasset. Wenn sie dann auf ihrem Irrtum beharren und sich mit wahrer Schrift nicht davon weisen lassen wollen, [...] so sollt Ihr denselben [...] ernstlich ansagen und gebieten, alles dasjenige, so sie haben, Haus, Hof, Äcker [...] innerhalb vierzehen Tagen zu ihrem Besten zu verkaufen und zu veräußern und mit Weib und Kindern unter einer andern Herrschaft ihre Wohnung und ihren Aufenthalt zu suchen. [...]
2. Es soll auch den Amtsverwandten ernstlich untersagt werden, sich der Wiedertäufer, ihrer Weiber und Kinder derselben Sekten mit Herberg, Essen und Trinken und anderm Vorschub anzunehmen. [...]
3. Welche sich aber bekehren und wiederum in unsere Gemeinde treten, das Wort Gottes hören und andere christliche [Gebräuche] unserer Gemeinschaft zu Liebe und zu Leide mit uns haben und tragen wollen, die sollt Ihr gütig aufnehmen und ihnen untersagen, daß sie sich hinfort vor Schaden und Nachteil hüten. [...]
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