1527 Okt. 15 Landtagsentscheid über Aufhebung der Klöster und Abfindung der Ordensleute.
Nachdem auf dem Reichstag zu Speyer beschlossen worden ist, das es ein jeder in seinen landen und gepieten dermassen halten und schaffen solt, wie er solchs jegen got und keys. Mt. [ ... ] zu verantworten gedecht [ ... ] haben wir die unsern vom adel und stedten furgefordert [ ... ] und es demnach also mit den clostern und ordenspersonen [ . . .] zu halten furgenommen:
1. [ ... ] Welche ausgehen, sollen ire zimliche abfertigung haben (Adlige ihr Vermögen oder wenigstens 100 fl., andere nach Gelegenheit), welche aber pleiben, den wollen wir notturftige versehung tun, den weibspersonen an einem gelegen ort und den manspersonen zu Marpurg im Kugelhause, das sie daselbst im collegio studiren [ . . . ].
2. Der Landgraf hat furgehabt, in unsern ober- und unterfurstentumben zwei closter [Kaufungen u. Wetter] zu ordnen, darin die unsern vom adel solten ire kinder, je 50 an einem Ort, erhalten. Da es dem Adel nützlicher scheint, die Gefälle in einen gemeinen Kasten fallen zu lassen und daraus jährlich 8 vom Adel je 300 oder 200 fl. zu reichen, läßt er auch das zu.
Er will 30 Adligen, je 15 in beiden Fürstentümern, mit etlicher steuer an frucht, korn und habern in ire behausung versehung tun, damit sie sich in rustung erhalten [ ... ].
3. wollen wir von den clostergefellen die unversitet zu Marpurg erhalten lassen [ ... ].
4. Alle anderen Klostergefälle sollen in gemeine kasten gefallen, daruber 2 unserer rete, und 2 vom adel und auch 2 von stedten verordent werden. Ihnen sollen die verordneten Vögte jährlich Rechenschaft tun, damit, wenn es des Lands Notdurft erfordert, solich gelt angegriffen, des armuts verschonet und mit schatzung nit so erschepft werde.
Besiegelt von Landgraf Philipp, sechs Adligen und den Städten Kassel und Marburg. Cassel am dienstage nach Dionisii a. d. 1527.
Landtagsabschiede. Ausf. Siegel erhalten. UB. Kaufungen Nr. 763. — J. G. Estor, De comitiis et ordinibus Hassiae [. .. ] opusculum (1752) 113 ff. (in Schreibweise vielfach abweichend). Hildebrand 3 ff, Sohm 40.
Franz, Günther, Urkundliche Quellen zur hessischen Reformationsgeschichte, 2. Bd., 1525-1547, Marburg 1954, S. 45, Nr. 69
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