in: Sammlung Fürstlich-Hessischer Landes-Ordnungen und Ausschreiben, 3. Teil, Cassel 1777, S. 833-836. In den Zuchthausordnungen war detailliert geregelt, wer dort Aufnahme finden sollte und wie dann im einzelnen mit ihm zu verfahren sei. Die moralische Besserung der Sträflinge, ihre Rückführung auf den gottgefälligen Pfad der Tugend sollte erreicht werden vor allem durch strenge Disziplin und Arbeit sowie durch religiöse Erziehung und Ermahnung. Erstere fand ihren Ausdruck vor allem in der strikten Reglementierung des Zuchthausalltags und der rigorosen Ahndung von Verstößen gegen die Zuchthausordnung. Der moralischen Besserung diente neben der Arbeit, die in der vorliegenden Ordnung eindeutig im Mittelpunkt steht, die religiöse Erziehung und Ermahnung, die in manchen Zuchthäusern noch durch Unterricht im Lesen und Schreiben ergänzt wurde.
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