Gefängnisse von der Art des Hanauer „Diebsthurms“ waren im 18. Jahrhundert in vielen Städten und Gemeinden der Landgrafschaft vorhanden. Die Gefängnisstrafe wurde noch bis zum Ende des Jahrhunderts vielfach wie im Spätmittelalter in Stadttürmen, Rathauskellern oder Verliesen vollzogen, auf dem Lande meistens in einem entsprechend gesicherten Raum des Amtshauses. Seit dem 18. Jahrhundert wurden in diesen Gefängnissen die Untersuchungsgefangenen von den Strafhäftlingen auch räumlich getrennt. Im Gegensatz zu den Zuchthäusern brauchte in den Gefängnissen „bei Wasser und Brot“ in der Regel nicht gearbeitet zu werden. Auch überschritt der Gefängnisaufenthalt selten die Dauer von einigen Wochen. Oft dauerte er nur wenige Tage. Im Gegensatz zur Zuchthausstrafe mit ihrer starken Betonung des Besserungsaspekts bestand der Strafcharakter bei der Gefängnisstrafe primär im Freiheitsentzug.
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