Erzbischof Konrad von Köln gewährt den Juden von Köln zum Vorteil und zur Ehre der Stadt ein weitgehendes Schutzprivileg, 27. April 1252
Wir glauben, dass es außerordentlich zu unserem Vorteil und unserer Ehre gereiche, die Juden, die sich unserer Herrschaft anvertrauen wollen, in der Hoffnung auf Schutz und Gnade, solche Wohltat genießen zu lassen. Wir tun daher allen unseren Untertanen zu wissen, dass wir aus solcher Erwägung allen Juden, sie mögen stammen, woher sie wollen, beim Eintritt in die Stadt Köln zum Behuf dauernder Niederlassung, sowie den dort schon wohnenden folgende Gnade erweisen wollen. Sobald sie die Stadt betreten haben, sollen sie mit ihrer Person und ihrem ganzen Besitz unter unserem Schutz stehen und sollen auf unserem ganzen Gebiete bei all ihrem Handel unsere Förderung genießen.
Sie sollen demnach, gemäß einer Übereinkunft, die sie mit einigen zu diesem Zweck von uns abgeordneten Männern getroffen haben und die nicht länger als zwei Jahre dauern soll, zweimal im Jahre ein bestimmtes Schutzgeld entrichten, nämlich am Feste des heiligen Johannes des Täufers und zu Weihnachten. Darüber hinaus wollen wir sie auf keine Weise in Anspruch nehmen und versprechen, sie auch nicht durch einen Vogt oder Kämmerer oder sonst jemanden in Anspruch nehmen zu lassen. Nach Ablauf dieser zwei Jahre aber soll es in ihrem freien Belieben stehen, wegzugehen oder zu bleiben. Wenn sie innerhalb der genannten zwei Jahre sich anderswohin begeben wollen, sollen sie nach Erlegung des uns geschuldeten Schutzgeldes frei ziehen können ohne irgendeine Belästigung an Gut oder Leib. Wenn sie aber nach Vollendung der zwei Jahre weiter bleiben wollen, so behalten wir uns das Recht vor, die Übereinkunft wegen des uns zu entrichtenden Schutzgeldes bei passender Gelegenheit auf den Rat der vorgenannten Männer zu erneuern oder zu verändern.
Im übrigen werden wir gegen sie keine weltliche Gerichtsbarkeit ausüben, außer in bestimmten Fällen, nämlich. wenn einer einen Diebstahl oder eine Falschmünzerei begangen hat oder wenn er sich eine Körperverletzung hat zuschulden kommen lassen, welche in der Volkssprache „bligendait” (blickende Tat = offenbare Tat) genannt wird, oder wenn ein von ihnen Gebannter sich dem Banne widersetzt, oder wenn ein Jude mit einer Jüdin oder Christin Ehebruch begangen hat. In diesen Fällen werden wir gegen sie die weltliche Gerichtsbarkeit üben. Ferner soll ihr Judenbischof nur ein Jahr im Amte bleiben, und nach Ablauf des Jahres sollen sie selbst einen anderen wählen, der ihnen geeignet scheint und bei dessen Wahl uns eine Abgabe von fünf Mark zu entrichten ist.
Wir wollen aber, dass dieselben Juden, die sich schon in unserer Stadt niedergelassen haben, selbst gerne bleiben wollen und auswärtige Juden, wenn sie sehen, dass sie gut behandelt werden, Lust bekommen sollen, ihrem Beispiel zu folgen. Deshalb befehlen wir ausdrücklich euch, unsern Getreuen, den Richtern und Bürgermeistern, den Schöffen und Ratsherren insgesamt zu Köln, die ihr euch auf unser Verlangen für die Einhaltung dieser Bestimmungen verbürgt habt, und geben euch mit diesem unserm Brief Vollmacht, zur Ehre, Förderung und zum Vorteil genannter Juden zu tun, was ihr könnt und sie in unserem Namen zu schützen und zu verteidigen und nicht zu leiden, dass dieselben Juden wider das Vorerwähnte von jemand belästigt und beleidigt werden.
Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 22-24
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