Privileg Friedrichs I. (1152-1190) für die Juden in Regensburg, September 1182
Erste deutliche Erwähnung der allgemeinen Kammerknechtschaft der deutschen Juden.
September 1182.
Es ist die Pflicht unserer Kaiserlichen Majestät, zugleich aber verlangt es die Rechtsgleichheit und die Vernunft, dass wir jedem unserer Untertanen, nicht nur den Anhängern der christlichen Religion, sondern auch denen, die nicht unseres Glaubens sind und nach der Weise ihrer väterlichen Überlieferung leben, ihr Eigentum nach gerechter Prüfung bewahren und für die Beibehaltung ihrer Gewohnheiten sorgen, auch ihnen Frieden, sowohl für ihre Person als für ihren Besitz, verschaffen.
Deshalb geben wir bekannt, dass wir eifrig sorgen wollen für alle Juden, die in unserem Reiche leben und die durch ein besonderes Vorrecht unserer Würde als zur kaiserlichen Kammer gehörig anerkannt worden. Wir wollen unseren Juden zu Regensburg ihre guten Gewohnheiten, die sie von ihren Vorfahren durch Gnade und Gunst unserer Vorgänger auf unsere Zeit gebracht haben, zugestehen und ihnen kraft kaiserlicher Macht bestätigen. Es soll ihnen erlaubt sein, Gold, Silber und jede Art Metall, sowie allerlei Handelsware zu verkaufen und nach ihrer alten Sitte zu erwerben, ihr Eigentum und ihre Waren zum Tausch darzubieten und auf gewohnte Weise für ihren Nutzen zu sorgen.
Julius Höxter, Quellenlesebuch zur jüdischen Geschichte und Literatur. III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 14
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