König Karl IV. verpfändet der Stadt Frankfurt die dortigen Juden.
Frankfurt, 25. Juni 1349
Wir, Karl, von Gottes Gnaden, Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs und König zu Böhmen, verkündigen öffentlich mit diesem Briefe allen denen, die ihn sehen, hören oder lesen: Wir sind durch offenkundige Not unser und des Reichs, die jetzo entstanden ist und schon eine Weile gewährt hat, durch Kriege und Zweiungen des Reichs in Schulden, Kosten, Bedrängnis und großen Schaden gekommen. Um diese zu beheben, dem Reiche zu Ehren und zu Nutze, sind wir überein-gekommen mit den Schöffen, dem Rat und den Bürgern zu Frankfurt, unsern und des Reichs lieben Getreuen, daß sie angesehen haben unsere und des Reichs Ehre und Nutz. Und sind wir mit ihnen und sie mit uns übereingekommen und haben sie sich darum großen Schaden getan und haben uns und dem Reiche zu Nutz und Ehren und um den Schaden und die Schuld zu beheben, gereicht und bezahlt fünfzehntausend und zweihundert Pfund Heller guter Währung, die wir zu offenkundigem Nutzen und Not des Reiches, wie hievor geschrieben ist, verwendet haben. Für dieselbe Summe Geldes haben wir ihnen zu Pfande gesetzt und verpfändet unsere Juden insgesamt zu Frankfurt, unsere Kammerknechte, reich und arm, die jetzt da sind oder hernach dahinkommen mögen, samt und sonders, ihr Leib und Gut zu Frankfurt oder außerhalb derselben Stadt, in demselben Gebiet oder anderswo, wo es sei, liegende, schwimmende oder fahrende Habe, versucht und unversucht, auch bereite Habe, wie sie immer erdenklich oder nennbar sei, namentlich aber ihre Höfe, ihre Häuser, ihren Kirchhof, ihren Schulhof, ihr Eigen und ihr Erbe und was sie haben, innerhalb oder außerhalb der Stadt Frankfurt gelegen.
Das soll alsolange gelten, bis daß wir oder unsere Nachkommen an dem Reiche die Juden von den Bürgern der Stadt Frankfurt oder von ihren Nachkommen wieder lösen mit fünfzehntausend und zweihundert Pfund Hellern guter Währung, und bis wir das Geld denen von Frankfurt gänzlich haben bezahlt und gewährt. Und sollen wir oder unsere Nachkommen an dem Reiche oder irgend jemand von unseretwegen an die Juden samt oder sonders dar-über hinaus keine Forderungen richten oder Ansprüche, noch von ihnen fordern keinerlei Geld, keinerlei Dienst, keinerlei Steuer oder Forderung, was man davon erdenken möchte, ohne jeden Hinterhalt. Ausgenommen sei der Zins, den sie dem Stifte von Mainz und der Herrschaft von Eppstein seit langem bis-her von des Reichs wegen entrichtet haben, und daß sie, wenn wir oder unsere Nachkommen an dem Reiche gen Frankfurt kommen, uns dann dienen sollen für unsere Kanzlei mit Pergament, für unseren Hof mit Betten, für unsere Küche mit Kesseln, wie es hergebracht ist. Sonst sollen weder wir noch unsere Nachkommen an dem Reich noch irgend jemand unseretoder unserer Nachkommen wegen keinerlei Dienst von ihnen heischen, er sei klein oder groß, oder wie er sei, solange sie unsern und des Reichs Bürgern und der Stadt Frankfurt zu Pfande stehen, ausgenommen die Rechte unserer Amtleute. Und sagen auch wir dieselben Juden samt und sonders frei, ledig und los aller Dienste, aller Gefälle und aller Nutzen, damit sie uns und dem Reiche in diesen Zeiten, solange sie unsern und des Reichs Bürgern zu Frankfurt zu Pfande stehen, dienen könnten, und heißen und gebieten wir bei unsern und des Reichs Hulden denselben Juden samt und sonders, daß sie den Bürgern und der Stadt Frankfurt fortan aufwarten und dienen, wie hievor geschrieben steht, solange bis wir oder unsere Nachkommen an dem Reich sie von ihnen lösen ..
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Julius Höxter, Quellenbuch zur jüdischen Geschichte und Literatur, III. Teil, Frankfurt a.M. 1927, S. 30-32
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