Urteil der Spruchkammer Marburg/L. gegen Walter Biedermann betreffend Beteiligung an der Kirchhainer "Judenaktion" von 1938, 16. Juli 1948 [Dokumentabschnitt 2].
Walter Biedermann wird von der Spruchkammer in die Gruppe II der Verantwortlichen eingestuft.
Sein Vermögen wird eingezogen, er unterliegt fortan Wohnungs-, Arbeits- und Aufenthaltsbeschränkungen und trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kirchhainer "Judenaktion" sei nicht "Ausdruck einer spontanen Volkserregung", sondern von höchsten Parteistellen geplant worden. Obwohl ohne offizielles Amt in NSDAP, sei Biedermann Urheber und Hauptverantwortlicher der Aktion gewesen.
Biedermanns Plan habe nur die Misshandlung einiger Kirchhainer Juden vorgesehen, nicht aber Verwüstung und Plünderung.
Neben Biedermann auch erhöhte Verantwortung für Ernst Teichmann, der als SS-Obersturmführer die Aktion hätte verhindern können.
Zusammensetzung Spruchkammer: Hans Martzloff (Vorsitz), Konrad Wagner, Rudolf Gnau, Dietrich Birksenstock, Ernst Feldpausch. Öfftl. Kläger: Ernst Pelz.
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Abschnitt 1 siehe Dok 87.12.0
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