Judenprivileg Kaiser Heinrich IV., gegeben zu Speyer am 19. Februar 1090
Druck in: MGH DD Heinrici IV., Nr. 411, S.543-547.
Heinrich nimmt die Juden zu Speyer, Judas Sohn des Calonim, David Sohn des Massulam und Moyses Sohn des Guthihel mit ihren Genossen, in seinen Schutz und stellt ihre Rechte fest.
Vor seinem 3. Italienzug bestätigte Heinrich IV. noch das Judenprivileg Bischofs Huozmans, der Juden aus Mainz 1084 in Speyer angesiedelt hatte, um den Ruhm der Stadt zu mehren. Dieses zunächst speziell für Speyer erlassene Privileg dehnte Heinrich IV. auf alle Juden des Reiches aus und nahm sie unter seinen Schutz, womit sie vor unberechtigten Forderungen bewahrt werden sollten. Die Bestimmungen des Privilegs von 1090 regeln verschiedene Bereiche des Lebens: politische, juristische, wirtschaftliche und religiöse. Laut Privileg dürfen die Juden freien Handel ausüben. Sie dürfen ihre Waren an Christen verkaufen und ihr Eigentum wird geschützt. Wenn Diebesgut, das sie gekauft haben, bei ihnen gefunden wird, müssen sie eidlich den Preis nennen und der ursprüngliche Besitzer kann sein Eigentum durch Rückzahlung wieder erhalten. Diese Maßnahmen mindern das Risiko beim Handel und fördern damit den wirtschaftlichen Erfolg. Wenn es zwischen Juden und Christen zu Streitigkeiten kommt, „gilt das Recht des Betroffenen“, d.h., dass auch die Juden durch einen Schwur oder einen Zeugen ihr Recht beweisen können. Gottesurteile dürfen nicht angewendet werden. Bei Schwierigkeiten steht den Juden offen, sich an den Kaiser und das königliche Hofgericht zu wenden. Streitigkeiten zwischen Juden sollen von der jüdischen Gemeinde selbst entschieden werden. Willkürliche Verurteilungen vor dem christlichen Richter sollen damit unterbunden werden. Folterungen in jeglicher Art sind strengstens verboten und bei Ermordungen oder Verletzungen sind Geldbußen an den Kaiser zu zahlen.
Zwangstaufen jüdischer Kinder sind verboten. Möchte ein Jude freiwillig getauft werden, so geschieht dies erst nach 3 Tagen, um seinen eigenen Willen zur Taufe zu beweisen. Sein Recht auf das Erbe verlischt. Dadurch wird der Austritt aus der jüdischen Religionsgemeinschaft durch den Kaiser erschwert und die jüdische Gemeinschaft geschützt. Allerdings wird den Juden gestattet, christliche Mägde und Ammen und christliche Arbeitskräfte in ihren Häusern zu beschäftigen, sofern diese die christlichen Sonn- und Feiertage einhalten können.
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