Die rechtliche Stellung der Juden im Kurfürstum wird in der Verfassung von 1831 vor allem von § 29 berührt. Dort heißt es, dass die "Verschiedenheit des christlichen Glaubensbekenntnisses" keinen Einfluss habe auf den "Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" und dass die "besonderen Verhältnisse" der Juden "gleichförmig für alle Gebietstheile durch ein Gesetz geordnet werden" sollen, was nun auch die Gebiete um Hanau und Fulda einschloss.
Im Entwurf dieses Paragraphen war das Wort "christlich" noch nicht enthalten. Erst auf Druck einer Mehrheit der Abgeordneten in der verfassungsgebenden Versammlung wurde die oben genannte, auf die christliche Bevölkerung begrenzte Formulierung gewählt, wodurch einerseits die verfassungsmäßig garantierten Bürgerrechte uneingeschränkt nur für Katholiken und Protestanten galten und wodurch andererseits die exzeptionelle Rechtsstellung der Juden weiterhin aufrechterhalten wurde. Wie im zweiten Teil des § 29 gefordert, sollte eine gesonderte Gesetzgebung die rechtliche Stellung der Juden regeln. Für eine vorbehaltslose rechliche Gleichstellung der Juden mit der christlichen Bevölkerung war die verfassungsgebende Versammlung mehrheitlich somit nicht bereit. Vgl. das "Gesetz zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten" vom 29. Oktober 1833.
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