"Durch die Verordnung zur Ausschaltung der Juden aus dem Deutschen Wirtschaftsleben vom 12. November 1938 scheiden die Juden vom 1. Januar 1939 ab als Unternehmer aus dem Einzelhandel, dem Handwerk und dem Marktverkehr endgültig aus."
Aufgrund der Reichspogromnacht geschlossende jüdische Geschäfte sollen nicht wieder eröffnet werden. Ausnahmen nur, sofern der Besitz in nichtjüdische Hände übergegangen ist. Selbiger Erlass gilt für jüdische Gaststätten. Die Verordnung betrifft auch Juden ausländischer Staatsangehörigkeit.
Bei der Durchführung der "laufenden Entjudungsgeschäfte" sei "sorgfältig dauf zu achten, daß deutsche Exportinteressen, soweit irgendmöglich, berücksichtig werden."
Jüdische Großhandels- und Fabrikationsbetriebe werden in ihrer wirtschaftlichen Funktion vorläufig noch nicht vom Erlass betroffen.
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