III-3-a. Fragenkatalog für das Verhör
Der anklagende Fiskal entwickelte mit seiner Anklage einen Fragenkatalog, anhand dessen die Befragung erfolgte. Die Antworten wurden getrennt von den Fragen notiert, hier: Aufstellung der Fragen vom 4. Juni 1652.
III-3-b. Antworten aus dem Verhör
Antworten von Christine Morgen am 13. September 1652 unter Tortur. »Negat« bedeutet, dass sie mit »Nein« antwortete. Allerdings bekennt sie bei dieser Befragung ihre Beziehung zum Teufel.
III-3-c. Verteidigung durch den Defensor
In der Verteidigungsschrift vom 17. August 1652, noch vor der Folter, begründet der offiziell bestellte Verteidiger, der »Defensor«, die Unschuld von Christine Morgen, u. a. durch die Infragestellung der Glaubwürdigkeit der Zeugen sowie der Darlegung, dass alle Lügen vom Teufel kommen. Sowohl die Fragen durch den Ankläger als auch die Argumente der Verteidigung konnten im Verlauf eines langen Prozesses erneuert werden.
III-3-d. Zusammenfassung der Geständnisse
Am Ende eines Prozesses wurden schließlich die Geständnisse zusammengefasst; hier die Zusammenfassung der Geständnisse von Christine Morgen am 10. September 1652.
III-3-e. Die Urgicht
Bei der Urgicht vom 13. September 1652 handelt es sich um das öffentlich verlesene Geständnis von Christine Morgen, in dem alle ihre Vergehen der Öffentlichkeit während der Gerichtssitzung präsentiert wurden. Der ritualisierte Vorgang erfolgte vor dem Verlesen des Urteils.
III-3-f. Das Urteil
Das Urteil vom 25. September 1652, das am 2. Oktober 1652 dahingehend korrigiert wurde, dass Christine Morgen zwar die Gnade zuteil wurde, »mitt dem Schwerdt vom Leben zum Todt gerichtet« zu werden, ihr Körper jedoch verbrannt werden musste.
HStAM Bestand 260 Marburg Nr. 448
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