Ordnung und Statuten für ein auf den 14. Februar 1566 angesetztes ritterliches Fußturnier auf dem Marburger Schloss.
Transkription:
Ordnung und Statuten
Unser, der Zweyer Ritter vom güldenen Lewen im Blawen Felde, welche uff Erlaubnus und gnedige Zulaßung deß Durchleuchtigen Hochgebornen Fürsten und Hern, Hern Philipssen des Eltern Landgraven yn Hessen, Graven yn Catzenelpogen, Dietz, Zigenhain und Nidda, Unsers gnedigen Fürsten und Hern, morgents den ... Februarii einen Ritterlichen Fueß-Turnier uff dem Furstlichen Hauss Marpurgk zu halten, haben ausruffen lassen, dero sich diejehnigen, so zu turniren und den Danck zu gewinnen begihrig, gehalten und bevleißen sollen.
Erstlich soll ein Jeder, so zu Turnieren in Willens, sich zu der Edlenn ... verfuegenn, bey Ihr sich anzeigen unndt die Fedder, so sie uff Ihrer Brust haben wirdet, anruhren unndt furtters durch den darzu verordentenn Schreyber sich einzeichnen lassen.
Welche sich nuhn dermaßenn angeben, sollen morgents nach dem Morgeneßenn, ein jeder mitt seinem Obristen oder Rottmeister nach Anweysung der darzu verordenten Kriegswartter, ordenttlich uffziehen.
Wann nuhn der Entreprenneur durch seinen Trommenschlager fordern wirdett, soll ein Jeder nach der Ordnung, wie ihme die geburen wirdett, herfuer tretten, sich zum Treffen gerust machen unnd durch seines Rottmeisters Spiel den Entreprenneur, das er zu treffen gerust sey, andtwortten lassen.
Wann nuhn die Trommenschlager beder Theil Lermen schlagen werden, sollen sie treffenn unnd ein Jeder nach volgender Ordnung gemeß sein Bestes thun.
Unnd sollen einem Jedenn mit dem Spieß fünff Stöß unnd sieben Streich mitt dem Schwertt zu thun vergöntt unndt erlaubt sein.
Wer nuhn in solchen fünff Stössen loblichen Turniersgebrauch nach die meisten Spieß brechen wirdett, dem soll der beste, als nemblich der guldene Spieß danckpillich zuerkantt und gegeben werden.
Wer auch inn obgemeltenn sieben Streichen die meisten Schwertter zerschlagen wirdt, dem soll der ander, als nemblich der Schwertt Danck zuerkandt und gegeben werden.
Demjehnigen aber, so vonn dem Frawen Zimmer seiner adelichen, inn dißen Turnier erzeigten Manheitt halber am würdigsten erkanth wirdett, soll der dritte, so man den Jungfrawen Danck nennett, gegeben werden.
Wer aber nachvolgende Stück eins oder mehr begehen wirde, der kann obgemelter Däncke kheinen, wen er gleich viell Spieß gebrochen oder viel Schwertter zerschlagen hette, fähig sein, sondern machtt sich des Dancks altenn loblichen Turniersgeprauch nach verlustig unnd unfähigk.
Nemblich wer seinen Jegenkämpffer mitt dem Spieß unter den Gürttel treffen würde.
Item da einer mitt seinem Spieß die Ballien oder Schrancken anrühret oder darunter herstossen würde.
Item wer sein Schwertt auß der Faust würde schlagen oder fallen lassen.
Item da einer fallen würde.
Item da einer mitt der Handt sich an die Schrancken halten würde.
Item da einer mitt Creuz oder Knopff nach dem andern stossen, schlagen oder werffen würde.
Item wer mitt seinem Schwertt nach seinem Jegenparth stechen oder mitt dem zerbrochenen Stueck Spiess nach ihme schlagenn würde.
Item wan die Kriegswartter die Stangen werden unterschießen und Friedt nehmen, da einer alsdan nicht wollte Friedt geben.
Solche alle, so diße Articl ubertretten, seindt nicht allein keines Dancks würdig, sondern ihnen sol auch weitter zu turnieren nicht gestattet werden, sie erlangen dan deßen von Neuem Licentz von obgedachter löblichen Jungfrawen.
Nachdem auch im Turnier, wie sonsten preuchlich, die Turnierer nicht alle zugleich treffen, sondern durch die verordnete Kriegswärtter rottenweise außgetheilt und zur Foullie verordnet werden sollen. Derselbigen Ordnung und alle demjenigen, so gedachte Kriegswartter verordnen werden, sollen sich die Turnierer gemeß erzeigen und daruff freudig und manlich gegeneinander treffen, einen Stoß mit dem Spieß thun und so baldt zu den Schwerttern greiffen von fünffen bis uff zehen, von zehen biß uff zwanzig, von zwanzig bis uff hundertt Streich jegen einander thun, bis solange das die Trompeter und die Heerpaucken sie abfordern werden. Alsdan soll ein Jeder zurück tretten und vom Kampff ablassen.
Dises alles haben wir, damit sich ein Jeder darnach zu richten, alten wolhergeprachten Geprauch gemeß unangezeigt nicht lassen wollen.
Mitt Nebenbegebung, das wir die beide Ritter keines Dancks weitters ausgescheiden inn unserm ersten Treffen, da wir dessen gewurdigtt, wollen theilhafftig oder fahig sein, sondern die andern Treffen aller, wollen wir dem loblichen Frawenzimmer zu Ehren, Dienst und Wolgefallen willig und freudig vergebens und ohne Erwarttung einches Dancks volnpringen.
Signatum Marpurgk, denn ... Februarii Anno etc. 1566
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