Dokument 6
Schreiben des Präfekten des Departements der Werra an den Herrn Maire von Breidenstein, Marburg
Urheber
Datum
16.03.1809
Bestand/Inventar
StadtA Marburg 3 C Nr. 2948
Aufgrund der im Königreich Westphalen bestehenden Gewerbefreiheit konnten Landjuden ihre Waren in der Stadt feilbieten. Dörfliche Metzger nutzten dieses aus, doch war die Qualität des Fleisches anscheinend bedenklich. Zumindest suggeriert das die Eingabe der Marburger Metzger, welche jedoch vielleicht eher aus Konkurrenzgründen erfolgte. Das Fleisch der jüdischen Metzger wurde daraufhin zunächst kontrolliert, bevor sie es an einem eigenen Platz in der Rathaus-Schirne zum Kauf anbieten durften. Sie wurden zwar kontrolliert, konnten dann aber am Marktgeschehen gleichberechtigt teilnehmen.
Transkription:
Ich bin durch ein Schreiben des Herrn General Commissairvon Wolff sowohl, als durch eine Petition der hiesigenMetzgerzunft unterrichtet worden, daß die Juden aus denbenachbarten Dorfschaften nicht allein Fleisch in der hiesigenStadt feil tragen, sondern daß auch gegründete Besorgnißzu hegen seye, daß diese Juden oft ungesundes Viehzum Verkaufe schlachteten.Obwohl den Juden, sobald sie ein Patent gelöst haben, dasSchlachten und der Verkauf des Fleisches nicht verhindertwerden kann, so ist man Polizey wegen jedoch darauf sorgsamzu sehen, daß dieselben nicht durch den Verkauf von ungesundemFleische, die Gesundheit ihrer Mitbürger untergraben, auchebenso wenig durch das feiltragen desselben dieser Aufsichtsich zu entziehen suchen.Beides ist zu vermeiden, sobald man den Juden einenöffentlichen Ort bestimmt, wo sie das Fleisch feil haltenkönnen, und wo dasselbe zuvor von dem Markt und denSchaumeistern besichtigt und taxirt werden kann. Sollte es sichbei dieser Besichtigungergeben, daß die israelitischen Mitbür-ger ungesundes Vieh geschlachtet und zur Stadt gebracht haben,so sind sein nach den nach bestehenden ältern Gesetzen in dieserPolizey-Sache zu bestrafen und das ungesunde Fleisch in dieLahn zu werfen.Ich beauftrage sie zu dem Ende den Juden in der hiesigenSchirne einen schicklichen Ort zu diesem Zwecke anzuweisen, solcheauch sowohl durch besondere Schreiben als durch die hiesige Zeitungvon dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen unddabei demselben bei einer nahmhaften Strafe das feil-tragen in hiesiger Stadt zu untersagen.Zugleich werden sie hiervon den Metzgern dahierNachricht geben.Marburg den 16ten Maerz 1809Der Praefect des Departements der WerraUnterschriftAn den Herrn Maire von Breidenstein hierselbst
Bearbeiter: OS — URL dieses Dokuments: http://digam.net/index.php?doc=10610
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