Dokument 2
Artikel des Wollenweberhandwerks zu Weidenhausen, 24. Juli 1365
Urheber
Zunft der Wollenweber
Datum
24.07.1365
Bestand/Sign.
Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918. Nr. 32. S. 97f.
Bekanntgemacht sei all denen, die dieses Schriftstück sehen, hören oder lesen, dass wir, die Meister und sämtliche Handwerker des Wollenhandwerks zu Weidenhausen, übereingekommen sind, unserem Handwerk zu nutzen und es zu ehren mit allen Artikeln, wie sie hier geschrieben stehen:
- Aufnahmebedingungen: Wenn jemand zu den vier Meistern kommt und nach unserer Bruderschaft verlangt, den sollen die vier Meister achten und lehren, wenn er dem Handwerk treu und ehrlich ist, so sollen sie ihm die Bruderschaft für zwei Mark verleihen. Wer aber das Handwerk nicht genug achtet, dem sollen sie die Bruderschaft nicht verleihen. Wer die Tochter eines Meisters oder eines Meisters Frau heiratet, die eine Witwe ist, und auch das Handwerk achtet, der soll die Bruderschaft halb kaufen. Die vier Meister sollen niemanden in die Bruderschaft aufnehmen, der unehelich geboren ist.
- Was auch die vier Meister von den Handwerkern wegnehmen, das sollen sie für in Not geratene Handwerker und unser Rathaus [= Zunfthaus in der Lingelgasse] zu Weidenhausen abgeben.
- Einmal jährlich, am Sonntag nach dem Tag des heiligen Jacobs [25. Juli], sollen und wollen wir neue Meister wählen.
- [...]
- Wenn ein Zunftgenosse sich über den anderen beschwert, dann sollen die Klagen zuerst vor die vier Meister gebracht werden, welche unverzüglich gerecht und angemessen darüber urteilen sollen. Wenn sich aber die Meister nicht entscheiden können, dann erst möchten die Genossen ihre Klagen vor das Gericht bringen.
- Wer sich als Angehöriger des Handwerks schlecht und rücksichtslos verhält [u.a. gegenüber den Meistern], der soll solange unbeschäftigt sein, bis er die Bruderschaft erneut gekauft hat, so oft wie es nötig ist.
Auch soll man dies alles, wie es hier geschrieben steht, tun und halten, […] ohne alle Arglist. Und dass dies ewiglich steht und festgehalten wird, haben wir unser Handwerksiegel an diese Urkunde gehängt, die gegeben ist dreizehnhundert Jahre nach Gottes Geburt in dem fünfunddreißigsten Jahr.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://digam.net/index.php?doc=10263
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