1550 donnerstags nach Bartholomäus (28. August 1550)
Der Bettler wegen, die so umherlaufen, ist endlich beschlossen, dass nach kaiserlicher Polizeiordnung kein fremder Bettler hereingelassen noch ihm gestattet werden darf, zu betteln. Den Pförtnern und Bettelvogten [niedere Polizeibeamte, die das Betteln überwachen und verhindern sollen] wird geboten, diesen Beschluss zu halten. Da derweil große Buben und Mägde den Bettelstab nehmen, so soll auf der Kanzel und sonst öffentlich verkündet werden, dass ein jeder, der um Gottes Willen etwas nehmen wollte, er wäre jung oder alt, an einem bestimmten Tag auf dem Rathaus erscheinen soll, wo er aufgeschrieben und verzeichnet wird. Dem, der kein Zeichen hat, wird das Betteln nicht gestattet werden.
1552 donnerstags nach Severin (27. Oktober 1552)
Die unverschämten Bettler, die die Leute anlaufen und versuchen, ihnen etwas abzugeiern, die soll man sich vornehmen und bereden, solches Verhalten zu unterlassen; sonst sollen sie mit ihren Eltern zur Stadt hinausgejagt werden.
Ratsprotokoll
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