Dokument 3
Markt- und Wachtordnung für Marburg, 1. Juni 1545
Urheber
Stadt Marburg
Datum
01.06.1545
Bestand/Sign.
Küch, Friedrich: Quellen zur Rechtsgeschichte der Stadt Marburg. Bd. 1. Marburg 1918. Nr. 173. S. 354ff.
In allem dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp Landgraf zu Hessen. Diese Ordnung kann verändert, verbessert oder zum Teil abgeschafft werden nach seinem gräflichen Willen und nach dem Stand der Dinge der Stadt Marburg.
- Von den Marktstätten: Für das erste sollen alle Marktplätze, auf denen man zu feilen [verkaufen] und kaufen pflegt, gefegt und rein gehalten werden zu den Zeiten, wo man sie braucht, also mittwochs und sonnabends. Besonders aber der Marktplatz vor dem Rathaus, kein Hauskehrig soll auf die Gassen geworfen werden, sondern ein jeder soll ihn von seinem Gesinde in die Nebengassen auf gewöhnliche Mistplätze hintragen lassen. Das gleiche gilt für den Kilian und den Kornmarkt, auf den kein Holz oder Stein ohne das Wissen des Marktmeisters gebracht werden darf. Welcher dagegen verstoße, schuldet meinem gnädigen Fürsten und Herrn einen Gulden.
- Gassen rein zu halten: Zudem sollen alle Gassen von Holz, Mist und anderem Unrat rein und sauber gehalten werden, was durch den Marktmeister beaufsichtigt und kontrolliert wird. Wem gesagt wurde, die Gassen zu säubern, und der hält sich nicht daran, soll er jedes Mal zur Strafe und Buße einen halben Gulden Strafe zahlen.
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- Von den Pforten und auf den Gassen nicht zu kaufen und von den Vorhökern [Kleinhändler].
- Vor keinem Tor und in keiner Gasse darf von Fremden Brot, Salz, Rüben, Kraut, Butter, Käse und andere Ware verkauft werden, sondern erst dann, wenn sie auf den gewöhnlichen Marktplatz gebracht wurden. […]Vor den Markttagen soll auch kein Bürger oder Bürgerin, Knecht, Magd oder Gesinde vor den Toren, in den Gassen etwas abfeilschen oder kaufen, sondern erst auf dem Markt. Wer dagegen verstößt, soll zu Buße einen halben Gulden geben.
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- Das Wachtmeisteramt betreffend: Der Wachtmeister soll ungefähr alle 8 bis 14 Tage Scharwacht [kleine von Bürgern gebildete Wache] halten oder wenn es erforderlich ist. Und wenn er Scharwacht halten will, so soll er es dem Bürgermeister anzeigen, und der bestellt ihm von Stund an so viele Bürger mit Ausrüstung und Waffen, wie er braucht. Und wenn ein Bürger ein Bierbrauer wäre und ohne Ausrüstung käme, so soll er einen halben Gulden zur Buße geben. Wer den Auftrag zur Bewachung hat und nicht zur rechten Zeit käme, der soll einen Gulden zur Buße geben. Ein jeder Bürger sei so deshalb gewarnt. […] Es soll sich auch keiner mehr, wenn man die Glocken zu 8 Uhr geläutet hat, in einem Wein- oder Bierhause finden lassen. Wenn ein Gast vom Wirt gebeten wurde zu gehen, und der Gast aber das Wirtshaus nicht verlassen will, so soll der Wirt solches dem Schultheißen oder der Scharwacht, so sie da ist, anzeigen. So soll der Schultheiß oder der Wachtmeister sofort mit den Knechten kommen und ihn ins Gefängnis legen, so dass ein jeglicher Bürger in seinem Hause mitsamt Weib und Kind Friede haben möge. Zudem soll ein Wachtmeisters des Nachts, wenn er über die Zeit, die die fürstliche Ordnung bestimmt hat, in einem Hause Unruhe oder Geschrei hört, dorthin gehen und anhören, was der Grund für diesen Zustand sei und unverrichtet tun, was der Landgraf als Ordnung vorgegeben hat. Und welcher das Geld nicht geben kann, der soll vier Wochen sitzen bleiben und dem soll der Wachtmeister jeden Tag ein Stück Brot und einen Trunk Gebrannten schicken.
Bearbeiter: DigA — URL dieses Dokuments: http://digam.net/index.php?doc=10242
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