Transskription:
Auszug aus dem Protokolle
Kurfürstl. Polizei-Direktion der Provinz Fulda
Fulda, am 24ten Mai 1836
Bericht der Verwaltung des Straf- und Besserungshauses dahier vom 16. d. M. ordnungswidrige Strafvollziehung des Polizeiraths Bücking an den Sträflingen betr.[effend]
Beschluß: In Hinsicht der zu vollziehenden körperlichen Strafen wird andurch festgesetzt:
1. Soll keine körperliche Strafe, ohne daß der Arzt zuvor gehört worden, und dieselbe als vollziehbar erklärt, vollzogen werden. Es versteht sich von selbst, daß dem Arzte die Art der Strafe genau angegeben werden muß und ist, wenn dieses bis itzt nicht geschehen, zu mißbilligen.
2. Der gewöhnliche Willkomm und Abschied wird wie seither auf höchstens 15 Stockschläge festgesetzt, wenn nicht das Urtheil eine andere Bestimmung enthalten sollte, übrigens ist auch bei der gewöhnlichen Strafe der Arzt zu hören.
3. Rücksichtlich der Zeit der Vollziehung ist die Verwaltung jedesmal davon zu benachrichtigen in Beziehung auf die Beschlüsse vom 30. v. M. und 11. d. M., damit dergleichen Beschwerden künftig vermieden werden.
4. Nachricht dem Polizei-Inspektor H[errn] Polizeirath Bücking und der Verwaltung des Straf- und Besserungshauses so wie dem Arzte.
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