Dokument 3: KAISER FRIEDRICH III. BESTÄTIGT DEM GRAFEN PHILIPP DEM JÜNGEREN VON HANAU DIE KAISERLICHEN PRIVILEGIEN, INSBESONDERE FÜR SEINE STÄDTE WINDECKEN, HANAU UND BABENHAUSEN
Pergamenturkunde mit an roter Seidenschnur anhängendem Majestätssiegel (Münzsiegel). Urkunden Hanau, Ksl.Privilegien, 1471 Juli 29, Regensburg.
Lit.: Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493), hrsg. H.Koller, Heft 3, bearb. P: J.Heinig (1983), S. 84 Nr. 111.
KAISER FRIEDRICH III. BESTÄTIGT DEM GRAFEN PHILIPP DEM JÜNGEREN VON HANAU DIE PRIVILEGIEN, | |
1471 Juli 29, Regensburg Pergamenturkunde mit dem an roter Seidenschnur anhängenden Majestätssiegel |
Für die Herren, seit 1429 Grafen von Hanau lassen sich im Spätmittelalter besonders enge Beziehungen zu den deutschen Königen nachweisen; sie gehören wie z. B. die Grafen von Katzenelnbogen oder die Grafen von Nassau zu den ‚königsnahen’ Familien des hohen Adels im Bereich des heutigen Landes Hessen. Die engen Beziehungen zum König seit dem Interregnum haben ihren Niederschlag in der großen Zahl von Königsurkunden – Belehungen, Privilegierungen, Verpfändungen, Bestallungen – , gefunden, die das Archiv der Grafen von Hanau im Staatsarchiv Marburg noch heute in Ausfertigung oder Abschrift bewahrt. Nur die Grafen von Katzenelnbogen und die Abtei Fulda können in der Zahl der Königsurkunden mit den Hanauern konkurieren. Mit der hier gezeigten Urkunde, ausgestellt in Regensburg am 29. Juli 1471, bestätigt Kaiser Friedrich III. dem Grafen Philipp dem Jüngeren von Hanau, dem Stammvater der Linie Hanau-Münzenberg, die wörtlich eingefügten (inserierten) Urkunden seiner Vorgänger, König Albrechts I. vom 1303 Februar 2, König Karls IV. von 1351 August 18 und Kaiser Sigismunds von 1434 Juni 15. Auf die Klage Graf Philipps, daß diese und andere von Kaiser Friedrich III. schon früher bestätigte Privilegien trotz der Verbote und der angedrohten Strafen unter Mißachtung seiner kaiserliche Obrigkeit nicht eingehalten würden, erneuert er darüber hinaus alle anderen Rechte und Privilegien, erklärt alle entgegenstehenden Privilegien für ungültig, gebietet nachdrücklich die Beachtung der Freiheiten, sichert Graf Philipp seinen besonderen Schutz zu und setzt bei Mißachtung eine Strafe von 50 Mark Gold fest, die je zur Hälfte die kaiserliche Kammer und Graf Philipp von Hanau erhalten sollen. Die Urkunde Kaiser Friedrichs III. unterscheidet sich in der äußeren Form von den beiden in der Ausstellung gezeigten Königsurkunden von 775 und 1154. Protokoll und Eschatokoll (Schlußprotokoll) sind nicht durch besondere Schrift ausgezeichnet und vom Kontext abgehoben; vielmehr ist der Text in einem geschlossenen Block geschrieben; nur in der ersten Zeile sind die Initiale „W“ des einleitenden „Wir“ und einige Großbuchstaben durch Verzierungen hervorgehoben.
Das große Format des Pergaments mit den breiten von der Schrift freigelassenen Rändern und der breite Umbug lassen zusammen mit dem an purpurner Seidenschnur anhängenden Majestätssiegel das kaiserliche Privileg besonders feierlich und repräsentativ wirken. Das Majestätssiegel Kaiser Friedrichs III.ist wie unter dessen Vorgänger Kaiser Sigismund als doppelseitiges Siegel, als sogenanntes Münzsiegel, gestaltet; Vorder- und Rückseite sind gleich groß. Die Vorderseite nimmt das seit der späten Ottonenzeit übliche Siegelbild des thronenden Herrschers in der zeitgemäßen spätgotischen Gestaltung wieder auf; umgeben ist er von den Wappen seiner Erbländer. Die Rückseite zeigt in einem Siebenpaß den doppelköpfigen Kaiseradler, der seit Kaiser Sigisrnund im kaiserlichen Wappen geführt wurde, während der einköpfige Adler dem König vorbehalten blieb.
H.P.L.
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