Dokument 3.0
Bestimmungen des Innenministers zur Vollstreckung der Schutzhaft, Berlin, den 14. Oktober 1933.
Urheber
Preußischer Minister des Innern
Datum
14.10.1933
Bestand/Sign.
HStAM Best. 165 Nr. 3981 Bd. 7, Bl. 377, 378
Bestand/Inventar
Drei Seiten
Die Bestimmungen zur Vollstreckung der Schutzhaft des Preußischen Innenministeriums enthalten Anweisungen zur Unterbringung von Häftlingen in Konzentrationslagern, eine Auflistung der anerkannten Konzentrationslager, Informationen über die Zuständigkeit der Behörden und die Kosten.
Schutzhäftlinge sind grundsätzlich in Konzentrationslagern unterzubringen, außer sie müssen den Polizeibehörden noch für Ermittlungen vor Ort zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit liegt beim Innenministerium, welches auch die Kosten für die Häftlinge in den Konzentrationslagern trägt.
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